G-BA verlängert Corona-Sonderregeln
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln verlängert, darunter die erleichterten Vorgaben für Entlassrezepte, Krankschreibungen, Verordnungen nach telefonischer Anamnese und die Videobehandlung. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen Covid-19. Die Regelungen treten zum 1. April 2021 in Kraft.
Entlassmanagement
Die Sonderregelungen für Entlassrezepte gelten jetzt so lange, bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird. Krankenhausärzte können die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen nach der Entlassung bescheinigen (statt vorher 7 Tagen). Häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel können ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Außerdem sollen die Verordnungsmöglichkeiten der Arzneimittel im Rahmen des Entlassmanagements wie bisher flexibler sein.
Sonderregeln für Entlassrezepte
- Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen (anstelle 3 Werktagen) beliefert werden.
- Der Klinikarzt darf je nach Versorgungsbedarf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
- Sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung) dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf 7 Tage begrenzt.
- Hilfsmittel dürfen ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Arbeitsunfähigkeit
Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich telefonisch für bis zu 7 Tage krankschreiben lassen. Die Krankschreibung kann zudem einmalig für weitere 7 Tage verlängert werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2021.
Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen wie bisher nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post an den Versicherten versandt werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt bereits eine unmittelbare persönliche Untersuchung aufgrund der Erkrankung durchgeführt hat. Auch Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten sind nach telefonischer Anamnese möglich. Diese Regelungen werden bis zum 30. September 2021 fortgesetzt.
Videobehandlung
Sofern therapeutisch möglich, kann mit Einverständnis des Patienten eine Behandlung per Video stattfinden. Davon sind viele Heilmittelbehandlungen umfasst sowie die Soziotherapie und die psychiatrische häusliche Krankenpflege. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2021.
Weitere Sonderregeln
Zu den weiteren verlängerten Corona-Sonderregeln gehört die Möglichkeit zur telefonischen Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Außerdem bleiben die erleichterten Vorgaben für Heilmittel-Verordnungen, für Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege und für den Krankentransport von an Corona Erkrankten oder Personen, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Neu hinzugekommen ist die Erweiterung der Frist für das Einreichen der vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA auf bis zu 5 Monate nach der Zulassung, wenn es um neue Arzneimittel gegen Covid-19 geht.
- Überblick der verlängerten Sonderregeln des G-BA
- Merkblatt Sonderregelungen im Entlassmanagement im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie