Covid-19: Sonderregelungen zum Entlassmanagement
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Aufgrund der aktuellen Pandemie ist das Entlassmanagement übergangsweise vereinfacht worden. Das gab der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 27. März 2020 in einer Pressemitteilung bekannt. Demnach dürfen Klinikärzte Entlassrezepte nun grundsätzlich ausstellen, wenn dem Patienten dadurch ein zusätzlicher Arztbesuch erspart bleibt. und auch größere Packungen als N1 verordnen. Zudem wurden die Rezeptgültigkeit und erlaubte Reichdauer bei Hilfsmitteln erweitert.
Die folgenden Regelungen wurden für Entlassrezepte beschlossen:
- Klinikärzte dürfen Entlassrezepte grundsätzlich ausstellen, um ihren Patienten während der Pandemie einen zusätzlichen Arztbesuch zu ersparen.
- Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen (anstelle von 3 Werktagen) beliefert werden.
- Der Klinikarzt darf je nach Versorgungsbedarf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
- Sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung) dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf 7 Tage begrenzt.
- Hilfsmittel dürfen ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31.03.2021, sofern die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht vorher aufgehoben wird.