Reform zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
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Der erste Teil der Reform zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken ist am 22. Oktober 2019 in Kraft getreten. Neuerungen betreffen den Botendienst, den Aut-idem-Austausch bei Privatrezepten, den Transport von temperaturempfindlichen Arzneimitteln und nicht zuletzt den Notdienstzuschlag sowie die BtM- und T-Rezept-Gebühr.
Botendienst
Den Botendienst durften Vor-Ort-Apotheken bisher nur in besonderen Fällen anbieten – und nicht als allgemeine Serviceleistung. Das hat sich nun geändert: Laut § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist „die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke […] ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes [Anm. d. Red.: Versandhandelserlaubnis] zulässig.“ Das erleichtert es Apotheken, sich gegenüber Versandapotheken zu positionieren.
Der Apothekenleiter ist dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel ihren Empfängern zuverlässig zugestellt werden. Die Lieferung ist für jeden Empfänger getrennt zu verpacken, die einzelnen Pakete sind jeweils mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen. In folgenden Fällen ist es erforderlich, dass Arzneimittel von pharmazeutischem Personal überbracht werden:
- wenn es sich um Rx-Arzneimittel handelt und das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- wenn keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Das Rezept muss der Kunde spätestens dem Boten geben, der ihm die Arzneimittel bringt. Ebenso muss die Beratung spätestens bei der Übergabe der Arzneimittel stattfinden. Für die Beratung kann die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 ApBetrO aber auch „Wege der Telekommunikation“ nutzen. Die Beratung kann somit telefonisch erfolgen.
Aut idem bei Privatrezepten
In § 17 Abs. 5 ApBetrO ist eine Aut-idem-Regelung für Privatverordnungen ergänzt worden:
17 Abs. 5 ApBetrO
„Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Ist also kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und der Patient damit einverstanden, darf bei Privatrezepten das verordnete Arzneimittel durch ein preisgünstiges aut-idem-konformes Präparat ausgetauscht werden.
Mehr Geld für Apotheken
Ab dem 1. Januar 2020 erhalten Apotheken 4,26 Euro bei der Abgabe eines Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels, das Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthält – zuvor waren es 2,91 Euro. Außerdem wird der Notdienstzuschlag bei der Preisberechnung eines Fertigarzneimittels von 16 Cent auf 21 Cent erhöht.
Transport von Arzneimitteln
In der ApBetrO ist jetzt eindeutig festgelegt, dass die Temperaturanforderungen, die für ein Arzneimittel gelten, während des gesamten Transports bis hin zur Abgabe eingehalten werden müssen. Besonders bei temperaturempfindlichen Arzneimitteln sollen mitgeführte Temperaturkontrollen sicherstellen, dass die Anforderungen erfüllt wurden.