Arzneimittelrezepte bald einheitlich 28 Tage gültig
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Belieferungsfrist von Muster-16-Arzneimittelrezepten einheitlich von einem Monat auf 28 Tage zu ändern. Der Beschluss tritt erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bisher durften Arzneimittelverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Somit war die tatsächliche Dauer der Gültigkeit (28, 30, 31 Tage) oftmals nicht eindeutig. Nun wird der Belieferungszeitraum von Arzneimitteln an den von Hilfsmitteln angeglichen und von einem Monat auf 28 Tage geändert. Hintergrund ist, dass vermehrt der Wunsch nach einer Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regeln geäußert wurde.
Belieferungsfrist endet unabhängig von Feiertagen
Daher hat der G-BA am 15. April 2021 eine Änderung von § 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen. Zudem wird das Ende der Belieferungsfrist von GKV-Verordnungen konkretisiert (neu: § 11 Abs. 4 Satz 2 AM-RL): „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Damit endet die Belieferungsfrist unabhängig von z. B. bundesweit nicht einheitlichen Feiertagen.
Neues zu Wiederholungsrezepten
Außerdem hat der G-BA Vorbereitungen für die bereits angekündigten Wiederholungsrezepte getroffen. Die Regelungen sehen vor, dass Vertragsärzte Mehrfachverordnungen ausstellen dürfen, die eine nach der Erstabgabe sich dreimal wiederholende Abgabe erlaubt. Die Rezepte sind besonders zu kennzeichnen und der Beginn der Einlösefrist muss angegeben werden. Diese Verordnungen dürfen bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der GKV beliefert werden. Die Wiederholungsrezepte werden aber wohl erst mit dem E-Rezept zum 1. Januar 2022 kommen. Beide Beschlüsse müssen erst vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft treten.