Antigentests: Apotheken können beauftragt werden

Seit dem 16. Januar 2021 ist es Gesundheits­behörden möglich, Apotheken zur Durch­führung von Point-of-Care-Antigentests auf SARS-CoV-2 zu beauftragen. Dies geht auf eine Änderung der Coronavirus-Test­verordnung zurück. Eine Pflicht für Apotheken, die Tests durchzu­führen, ergibt sich aus dem Verordnungstext jedoch nicht.

Damit Gesundheitsbehörden auch andere Stellen mit der Testung auf SARS-CoV-2 beauftragen können, wurde in § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung ein zweiter Satz ergänzt:

„Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3

  1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesund­heits­dienstes und die von ihnen betriebenen Test­zentren,
  2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungs­erbringer oder als Test­zentrum beauftragten Dritten und
  3. Arzt­praxen und die von den Kassen­ärztlichen Vereinigungen betriebenen Test­zentren berechtigt.

Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können ausschließlich Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahn­ärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore oder Apotheken beauftragt werden; Apotheken können nur mit der Durch­führung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden.“

Neben Apotheken können somit auch Ärzte, Zahnärzte bzw. ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore durch den öffentlichen Gesundheitsdienst mit Testungen beauftragt werden. Für Apotheken gilt die Besonderheit, dass bei ihnen nur PoC-Antigentests durchgeführt werden und keine anderen Tests, wie z. B. PCR-Tests. Laut ABDA können Apotheken selbst entscheiden, ob sie Testungen als beauftragte Teststelle des öffentlichen Gesundheitsdiensts durchführen.

9 Euro pro Test + 9 Euro pro Durchführung

Nimmt eine Apotheke die Testung im Auftrag der Gesundheitsbehörden wahr, erhält sie für die Durchführung je Testung 9 Euro. So steht es in § 12 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung:

„Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.“

„Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungs­er­bringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn

  1. bei Testungen nach § 2 [Anm. d. Red.: Testungen von Kontakt­personen] gegenüber dem Leistungs­er­bringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheits­dienst als Kontakt­person festge­stellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Status­anzeige erhöhtes Risiko erhalten hat,
  2. bei Testungen nach § 3 [Anm. d. Red.: Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen] gegenüber dem Leistungs­erbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheits­dienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festge­stellt wurde,
  3. bei Testungen nach § 4 Absatz 1 [Anm. d. Red.: Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, z. B. Bewohner oder Mitarbeiter von Pflege­heimen] gegenüber dem Leistungs­erbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheits­dienst die Testung verlangt hat.“

Bei der Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. hinsichtlich der Räumlichkeiten und des Arbeitsschutzes. Die ABDA stellt auf ihrer Webseite einen entsprechenden Leitfaden zur Verfügung (Login erforderlich).

Unabhängig von einer beauftragten Testung ist es Apotheken erlaubt, die Antigentests als Selbstzahler-Dienstleistung anzubieten.

Bildquelle: Milos – stock.adobe.com