Antigentests: Apotheken können beauftragt werden
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Seit dem 16. Januar 2021 ist es Gesundheitsbehörden möglich, Apotheken zur Durchführung von Point-of-Care-Antigentests auf SARS-CoV-2 zu beauftragen. Dies geht auf eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung zurück. Eine Pflicht für Apotheken, die Tests durchzuführen, ergibt sich aus dem Verordnungstext jedoch nicht.
Damit Gesundheitsbehörden auch andere Stellen mit der Testung auf SARS-CoV-2 beauftragen können, wurde in § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung ein zweiter Satz ergänzt:
„Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3
- die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
- die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und
- Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt.
Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können ausschließlich Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore oder Apotheken beauftragt werden; Apotheken können nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden.“
Neben Apotheken können somit auch Ärzte, Zahnärzte bzw. ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore durch den öffentlichen Gesundheitsdienst mit Testungen beauftragt werden. Für Apotheken gilt die Besonderheit, dass bei ihnen nur PoC-Antigentests durchgeführt werden und keine anderen Tests, wie z. B. PCR-Tests. Laut ABDA können Apotheken selbst entscheiden, ob sie Testungen als beauftragte Teststelle des öffentlichen Gesundheitsdiensts durchführen.
9 Euro pro Test + 9 Euro pro Durchführung
Nimmt eine Apotheke die Testung im Auftrag der Gesundheitsbehörden wahr, erhält sie für die Durchführung je Testung 9 Euro. So steht es in § 12 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung:
„Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.“
Ebenso können die Beschaffungskosten bis zu einer Höhe von 9 Euro je Test geltend gemacht werden (§ 11 Coronavirus-Testverordnung). Die Abrechnung erfolgt mit der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Wer hat Anspruch auf die Testung?
Nur Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Testung in beauftragten Apotheken oder anderen Stellen. In § 6 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung finden sich die Details:
„Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn
- bei Testungen nach § 2 [Anm. d. Red.: Testungen von Kontaktpersonen] gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson festgestellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten hat,
- bei Testungen nach § 3 [Anm. d. Red.: Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen] gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde,
- bei Testungen nach § 4 Absatz 1 [Anm. d. Red.: Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, z. B. Bewohner oder Mitarbeiter von Pflegeheimen] gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat.“
Welche Unternehmen und Einrichtungen erfasst sind, ist in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung geregelt.
Es ist jedoch zu beachten, dass Testungen des Personals und/oder der Bewohner bestimmter Einrichtungen (z. B. Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte) nicht abgerechnet werden können, wenn sie im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts erfolgen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung).
Bei der Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. hinsichtlich der Räumlichkeiten und des Arbeitsschutzes. Die ABDA stellt auf ihrer Webseite einen entsprechenden Leitfaden zur Verfügung (Login erforderlich).
Unabhängig von einer beauftragten Testung ist es Apotheken erlaubt, die Antigentests als Selbstzahler-Dienstleistung anzubieten.