Antigen-Tests: Abgabe an Schulen, Kitas und Heime erlaubt

Mit Wirkung zum 4. Dezember 2020 wurde die Medizinprodukte-Abgabeverordnung angepasst. Antigen-Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 dürfen nun nicht mehr nur an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen abgegeben werden, sondern auch an Schulen und Kitas. Die Abgabe an Laien ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.

Geändert wurde § 3 Abs. 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, der jetzt folgenden Wortlaut hat:

Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:

  1. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, und
  3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
  4. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes.
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