Antigen-Tests: Abgabe an Schulen, Kitas und Heime erlaubt
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Mit Wirkung zum 4. Dezember 2020 wurde die Medizinprodukte-Abgabeverordnung angepasst. Antigen-Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 dürfen nun nicht mehr nur an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen abgegeben werden, sondern auch an Schulen und Kitas. Die Abgabe an Laien ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.
Geändert wurde § 3 Abs. 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, der jetzt folgenden Wortlaut hat:
Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, und
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
- Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes.
Nach verschiedenen Pflegeeinrichtungen sind nun die „Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes“ hinzugekommen. Damit sind Einrichtungen gemeint, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die erlaubnispflichtige Kindertagespflege (gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII),
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- Ferienlager.
Die Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 dürfen somit bis auf weiteres an diese Einrichtungen abgegeben werden. Die Regelung tritt außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Nur ärztlich geschultes Personal darf die Schnelltests durchführen. Laut Bund-Länder-Beschluss vom 25. November 2020 sollen die Antigen-Tests z. B. in Schulen eingesetzt werden, um Infektionsketten zu erkennen. So ist vorgesehen, dass eine Schulklasse, in der ein Fall einer SARS-CoV-2-Infektion aufgetreten ist, fünf Tage in Quarantäne geht und anschließend per Antigen-Test festgestellt wird, ob die Rückkehr zum Unterricht möglich ist (bei negativem Testergebnis).
Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens obliegt aber den einzelnen Bundesländern.