Allgemeinverfügung flexibilisiert Covid-19-Impfstoff­abgabe

Am 14. Juli 2021 ist die Neufassung der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit wurde sowohl die Bestellung als auch die Abgabe von Covid-19-Impfstoffen flexibler gestaltet.

Ziel der neuen Fassung der Allgemeinverfügung ist die bessere Verwendung von Covid-19-Impfstoffen und die flächendeckende Sicherstellung der Versorgung. Nachdem die Impfstoffe zu Beginn außerordentlich gefragt waren, werden nun immer öfter Arzttermine abgesagt und Impfstoffdosen aus der Apotheke daher doch nicht von der bestellenden Arztpraxis verwendet.

Wichtige Änderungen für Apotheken im Überblick:

  • Apotheken dürfen Covid-19-Impfstoffe mit Impfzubehör nun auch an Arztpraxen und Betriebsärzte abgeben, die bisher bei ihnen nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bestellt haben. Voraussetzung ist, dass dies die sonstigen Abgabeverpflichtungen der Apotheken nicht beeinträchtigt. Es ist fortan nicht mehr relevant, ob die jeweiligen Praxen auch ansonsten ihren Praxisbedarf bei dieser Apotheke bestellen (was bisher Voraussetzung für die Belieferung war).

    Hinweis: Bei der Abgabe an eine Privatpraxis muss der Apotheke vor Erstabgabe eine von der zuständigen Landesärztekammer ausgestellte Bescheinigung über die Tätigkeit als Privatarzt und eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbands vorliegen.
     
  • Eine Abgabe nicht abgerufener Impfstoffdosen an Impfzentren ist nun möglich (das war bislang nicht möglich). Impfzubehör muss in diesen Fällen nicht mit abgegeben werden.
  • Apotheken dürfen wie bisher an Arztpraxen oder Betriebsärzte gelieferte Covid-19-Impfstoffe nicht zurücknehmen. Künftig dürfen jedoch Ärzte Impfstoffe an andere impfbereite, in räumlicher Nähe gelegene Arztpraxen, Betriebsärzte und Impfzentren weitergeben, sollten sie diese nicht selbst verimpfen können.
  • Hat ein pharmazeutischer Großhändler nach Belieferung der Apotheken, für die dieser Großhandel ein Hauptlieferant ist, noch Impfstoffdosen übrig, so darf er auch andere Apotheken beliefern, die von ihm nicht als vorrangiger Großhändler beliefert werden.
  • Großhändler können sich untereinander in ihren Niederlassungen austauschen. Auch zwischen unterschiedlichen Großhändlern ist ein Austausch von Impfstoffen nun erlaubt.
  • Betriebsärzte können nicht abgerufene Impfstoffe auch aus mehreren Apotheken beziehen.
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