Abrechnung der Masken – das ist zu beachten

Die zweite Phase der Maskenverteilung durch Apotheken hat begonnen. Die Krankenkassen senden ihren anspruchsberechtigten Versicherten nun zunächst zwei Berechtigungsscheine. Ein Schein kann in der Apotheke gegen sechs FFP2-Masken eingetauscht werden. Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Versicherte erhalten die Atemschutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl nur gegen Vorlage des offiziellen und fälschungssicheren Berechtigungsscheins der Bundesregierung. Dieser wird den Anspruchsberechtigten von ihrer Krankenkasse per Post zugestellt. Zunächst werden Berechtigungsscheine mit folgenden Gültigkeitszeiträumen versendet:

  • Berechtigungsschein 1: gültig vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021
  • Berechtigungsschein 2: gültig vom 16.02.2021 bis zum 15.04.2021

Pro Berechtigungsschein ist die Abgabe von sechs Atemschutzmasken vorgesehen. Die Apotheke erhält 6 Euro pro Maske (inkl. MwSt.).

Ablauf:

  • Die Apotheke erhält einen Berechtigungsschein und gibt daraufhin ein Set mit sechs Atemschutzmasken ab. Es werden 2 Euro Eigenbeteiligung für den Versicherten fällig.
  • Die Abgabe der sechs Masken bestätigt die Apotheke auf dem Berechtigungsschein mit einem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
  • Der so bearbeitete Berechtigungsschein verbleibt in der Apotheke und ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren. Wichtig: Die Berechtigungsscheine werden nicht an die Apothekenrechenzentren weitergegeben!
  • Die Abrechnung erfolgt einmal pro Monat über einen Sammelbeleg, der folgende Angaben enthält:
    • Anzahl der abgegebenen Sets (à 6 Masken)
    • Summe des Erstattungsbetrags
    • Summe der Eigenbeteiligung
  • Als Sammelbeleg dient dabei der Sonderbeleg „Nacht- und Notdienstfonds“ des DAV.
  • Der Sammelbeleg wird schließlich zusammen mit den anderen GKV-Rezepten beim Apothekenrechenzentrum eingereicht. Letztmöglicher Einreichungsmonat ist Mai 2021.

Wie wird der Sonderbeleg bedruckt?

Auf dem Sonderbeleg „Nacht- und Notdienstfonds“ des DAV werden die Felder „Empfänger“, „Fonds-IK“ und das Feld unterhalb „Fonds-IK“ durchgestrichen. Im Verordnungsteil trägt die Apotheke den Text „Schutzmasken“ ein. Auf dem Formular sind außerdem anzugeben:

  • Apotheken-IK,
  • Summe der eingezogenen Eigenbeteiligung + Gesamtsumme (brutto),
  • Sonder-PZN 06461245 + Faktor (= Anzahl der abgegebenen Masken-Sets à 6 Stück, max. 4-stellig) + Gesamtsumme (brutto).

Im Feld „Abgabemonat Ende“ wird der letzte Kalendertag des Abgabemonats eingetragen. Schließlich stempelt die Apotheke den Sammelbeleg ab und unterschreibt ihn.

Pro Sammelbeleg können maximal 9.999 Sets abgerechnet werden. Ab 10.000 Sets pro Monat sind mehrere Belege zu nutzen.

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