Ab November muss die Dosierung auf das Rezept

AMVV-Änderung vom letzten Jahr tritt in Kraft

Ab dem 1. November 2020 sind Ärzte verpflichtet, auf jedem Rezept die Dosierung des verordneten Arznei­mittels anzugeben. Dadurch sollen die Arzneimittel­sicherheit erhöht und Fehl­dosierungen vermieden werden. Für Apotheken bedeutet dies nicht zuletzt eine weitere Angabe, die zu prüfen und gegeben­enfalls zu ergänzen ist, um Retaxationen zu vermeiden.

Die Dosierung wird als Pflichtangabe in § 2 Abs. 1 Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV) aufgenommen:

Die Verschreibung muss enthalten: […]

7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.

Es gibt also Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe einer genauen Dosierung: Hat der Patient einen Medikationsplan oder eine andere schriftliche Anweisung vom Arzt erhalten, aus der die Dosierung ersichtlich wird, reicht ein entsprechender Hinweis auf die schriftliche Anweisung auf dem Rezept. Bei Arzneimitteln, die unmittelbar an den Arzt abgegeben werden, kann auf die Dosierungsangabe verzichtet werden.

Kennzeichnung „Dj“ auf dem Rezept

Die Dosierung soll laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) hinter dem verordneten Produkt angegeben werden (z. B. „0-0-1“). Neu ist, dass der Arzt das Vorliegen einer schriftlichen Anweisung bzw. eines Medikationsplans kenntlich machen kann, indem er die Buchstaben „Dj“ an das Ende der Verordnungszeile druckt (Dj = Dosierungsanweisung vorhanden: ja).

Beispiel: Ramipril – xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN 01234567 »Dj«

Bei Betäubungsmitteln wird hingegen weiterhin der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ gefordert.

Hintergrund

Die verpflichtende Angabe der Dosierung geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zurück. Diese wurde bereits am 31.10.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt nun – nach einem Jahr Schonfrist – zum 1. November 2020 in Kraft. Ab diesem Datum muss der Arzt bei jeder Arzneimittelverordnung verpflichtend die Dosierung oder einen Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Anweisung bzw. eines Medikationsplans auf dem Rezept angeben.

Welche Heilungsmöglichkeiten hat die Apotheke?

Ebenfalls in der AMVV zu finden sind spezielle Heilungsmöglichkeiten für die Apotheke, wenn die Dosierung bzw. der Hinweis auf den Medikationsplan oder die schriftliche Anweisung fehlt. Dabei wurden zwei Fälle definiert, in denen die Ergänzung ohne Rücksprache mit dem Arzt erfolgen darf:

  • Dringender Fall: Ist im dringenden Fall eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich, darf der Apotheker fehlende Angaben zur Gebrauchsanweisung oder zur Dosierung auf dem Rezept ergänzen (neuer § 2 Abs. 6 AMVV).
  • Vorliegen einer schriftlichen Anweisung oder eines Medikationsplans: Liegt dem Patienten bereits ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vor und sind die Angaben der Apotheke zweifelsfrei bekannt, darf der Apotheker den Hinweis darauf ohne Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept ergänzen (neuer § 2 Abs. 6a AMVV).

In allen anderen Fällen ist eine Rücksprache mit dem Arzt und die Ergänzung der Dosierung auf dem Rezept erforderlich. Nachträgliche Korrekturen und Ergänzungen sind immer abzuzeichnen und zusätzlich mit Datum zu versehen, falls die Ergänzung nicht am Tag der Abgabe erfolgt.

Fazit

Die verpflichtende Angabe der Dosierung auf dem Rezept ist aus pharmazeutischer Sicht sehr zu begrüßen, da sie die Arzneimitteltherapiesicherheit fördert: Apothekenmitarbeiter können die Dosierung bei der Abgabe des Arzneimittels erklären bzw. auf der Arzneimittelpackung vermerken und eventuelle Fehler erkennen, bevor es zu spät ist. Es kommt jedoch auch ein neues Retaxationsrisiko hinzu, falls die Ergänzung einer fehlenden Dosierung vergessen wird. Gerade mit Blick auf die Belastung der Apotheken durch die Covid-19-Pandemie bleibt zu hoffen, dass Ärzte die neue Vorgabe zu einem großen Anteil in die Tat umsetzen und für Apotheken kein zu hoher Änderungsaufwand entsteht.

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