Retaxation erlaubt, wenn der Arztstempel fehlt
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Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat entschieden, dass eine Nullretaxation gerechtfertigt ist, wenn auf dem Rezept der Arztstempel fehlt. Im strittigen Fall war auf dem Rezept nur die Arztunterschrift vorhanden, der Stempel fehlte komplett. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass das Fehlen des Stempels kein unbedeutender Formfehler ist.
Die Apotheke hatte ein Rezept abgerechnet, auf dem der Arztstempel fehlte. Die Unterschrift war vorhanden. Verordnet war das Arzneimittel „Votrient® 400 mg 60 St.“. Die Krankenkasse beanstandete das Rezept mit der Begründung „Arztstempel fehlt, nachträgliche Arztbestätigung/Verordnung wird nicht anerkannt“ und forderte den gesamten Rezeptbetrag von über 4.000 Euro zurück.
Nachdem die Einsprüche – einschließlich einer nachträglichen Bestätigung des Arztes – erfolglos geblieben waren, zog die Apotheke vor Gericht. Das SG Reutlingen hat die Klage im Februar 2019 jedoch abgewiesen.
Das Gericht begründet die Entscheidung wie folgt:
- Es lag keine gültige ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vor, da der Arztstempel fehlte. Dieser muss laut gültigem Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen auf dem Rezept zu finden sein, damit dieses ordnungsgemäß ist.
- Die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung wurden nicht eingehalten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AMVV sind die Arztangaben eine Pflichtangabe auf einer Verschreibung.
- Der Arzt hätte den Stempel ergänzen müssen. Die Apotheke war zur Ergänzung des gesamten Arztstempels gemäß § 4 Abs. 2 des Arzneiversorgungsvertrages nicht berechtigt.
- Die Korrektur des Rezeptes hätte vor der Abgabe des Arzneimittels erfolgen müssen.
- Fehlt der gesamte Arztstempel, handelt es sich nicht um einen unbedeutenden Formfehler.