Neuerungen bei der Abgabe von Produkten zur Wundversorgung
Ab dem kommenden Montag (02.12.24) sollten sowohl Arztpraxen als auch Apotheken bei der Verordnung bzw. Abgabe von Produkten zur Wundversorgung aufmerksam sein. Dann endet nämlich die derzeit noch laufende Übergangsfrist für die Klassifizierung dieser Produkte.
Nach den §§ 52 ff. der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verbindung mit Anlage Va der AM-RL gibt es schon seit Dezember 2020 drei Produktgruppen:
- Eineindeutige Verbandmittel
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
- Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Zu den eineindeutigen Verbandmitteln gehören beispielsweise Pflaster, Mullbinden und Mullkompressen. Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind modernere Wundverbände wie beispielsweise Alginate, Hydrokolloide und Schaumverbände. Diese beiden Gruppen sind weiterhin in der Taxe als „Medizinprodukte (Verbandstoffe und Pflaster)“ gelistet und können ganz normal zulasten der GKV auf rosa Rezepten verordnet werden.
Augen auf heißt es bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Dazu gehören z. B. nicht formstabile Zubereitungen wie Hydrogele. Diese sind mit den zum Monatswechsel eingespeisten Daten ab dem 1. Dezember nur noch als Medizinprodukte gelistet und können damit nur zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden, wenn sie in Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) namentlich aufgeführt werden.
Die Einteilung in die neuen Gruppen durch die AM-RL gibt es bereits seit Dezember 2020 und anschließend gab es eine Übergangsregelung, in der die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung vorerst weiterhin erstattungsfähig blieben. Diese Übergangsfrist läuft am 2. Dezember nach 4 Jahren ab – also am kommenden Montag.
Da in der Einteilung nach Anlage Va der AM-RL bisher keine Produktnamen genannt werden und die Klassifizierung der Produkte nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, sind sowohl Arztpraxen als auch Apotheken hier auf die Angaben in der EDV angewiesen. Ist ein Produkt, das vormals als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ klassifiziert war, nun nur noch als „Medizinprodukt“ gekennzeichnet und nicht in Anlage V der AM-RL gelistet, so kann es nicht mehr zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden.
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