Neuerungen bei der Abgabe von Produkten zur Wundversorgung

Ab dem kommen­den Montag (02.12.24) sollten sowohl Arzt­praxen als auch Apo­theken bei der Ver­ordnung bzw. Abgabe von Produkten zur Wund­ver­sorgung auf­merksam sein. Dann endet nämlich die der­zeit noch laufende Übergangs­frist für die Klassi­fi­zierung dieser Produkte.

Nach den §§ 52 ff. der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) des Gemein­samen Bundes­aus­schusses in Verbindung mit Anlage Va der AM-RL gibt es schon seit Dezember 2020 drei Produkt­gruppen:

  • Eineindeutige Verband­mittel
  • Verband­mittel mit ergän­zenden Eigen­schaften
  • Sonstige Produkte zur Wund­behand­lung

Zu den ein­ein­deutigen Verband­mitteln gehören beispiels­weise Pflaster, Mull­binden und Mull­kompressen. Verband­mittel mit ergänz­enden Eigen­schaften sind modernere Wund­verbände wie beispiels­weise Alginate, Hydro­kolloide und Schaum­ver­bände. Diese beiden Gruppen sind weiter­hin in der Taxe als „Medizin­produkte (Verband­stoffe und Pflaster)“ gelistet und können ganz normal zulasten der GKV auf rosa Rezepten verordnet werden.

Augen auf heißt es bei den sonstigen Produkten zur Wund­be­handlung. Dazu gehören z. B. nicht form­stabile Zube­reitungen wie Hydrogele. Diese sind mit den zum Monats­wechsel einge­speisten Daten ab dem 1. Dezember nur noch als Medizin­produkte gelistet und können damit nur zulasten der GKV ver­ordnet und abge­geben werden, wenn sie in Anlage V (verordnungs­fähige Medizin­produkte) nament­lich aufge­führt werden.

Die Ein­teilung in die neuen Gruppen durch die AM-RL gibt es bereits seit Dezember 2020 und an­schließend gab es eine Übergangs­regelung, in der die sonstigen Produkte zur Wund­be­handlung vorerst weiterhin erstattungs­fähig blieben. Diese Übergangs­frist läuft am 2. Dezember nach 4 Jahren ab – also am kommenden Montag.

Da in der Einteilung nach Anlage Va der AM-RL bisher keine Produkt­namen genannt werden und die Klassi­fi­zierung der Produkte nicht immer auf den ersten Blick ersicht­lich ist, sind sowohl Arzt­praxen als auch Apo­theken hier auf die An­gaben in der EDV ange­wiesen. Ist ein Produkt, das vormals als „Medizin­produkt (Verband­stoffe und Pflaster)“ klassi­fiziert war, nun nur noch als „Medizin­produkt“ gekenn­zeichnet und nicht in Anlage V der AM-RL gelistet, so kann es nicht mehr zulasten der GKV ver­ordnet und abge­geben werden.