Neue Regelungen durch ALBVVG – wann sind (Null-)Retaxierungen noch erlaubt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Gestern ist das ALBVVG in Kraft getreten. Bevor ab dem 1.8. – also kommenden Dienstag – die erleichterten Ausweichregelungen bei Nichtverfügbarkeit gemäß § 129 Abs. 2a gültig werden, sind die Retaxierungsmöglichkeiten bereits seit gestern deutlich eingeschränkt.
Gemäß § 129 Abs. 4d SGB V darf nun keine Retaxierung mehr ausgesprochen werden, wenn
- die Dosierungsangabe fehlt,
- das Ausstellungsdatum fehlt bzw. unleserlich ist,
- die Rezeptbelieferungsfrist von 28 Tagen um nicht mehr als 3 Tage überschritten wird (Ausnahmen: BtM-Rezepte, T-Rezepte, Rezepte über Vitamin-A-Säure-Derivate, Entlassrezepte),
- ein Arzneimittel schon vor Rezeptvorlage abgegeben wird (das Rezept muss aber schon ausgestellt worden sein),
- eine Genehmigung für die Abgabe eines Arzneimittels erst nach der Abgabe erteilt und nachgereicht wird.
Bei Abweichungen von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags, also beispielsweise einer nicht begründeten/belegten Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels, ist keine Nullretax mehr erlaubt. Die Apotheke hat dann zumindest noch Anspruch auf Erstattung des Arzneimittel-EK.
Vor diesem Hintergrund fragen sich viele, wann nun überhaupt noch Nullretaxierungen entstehen können – erste Anfragen dazu gehen auch schon beim DAP-Team ein.
Nullretaxen können nach wie vor erfolgen, wenn die Arztunterschrift auf dem Rezept fehlt, der Arztstempel fehlerhaft ist, eine Rezeptfälschung vorliegt, eine Falschabgabe getätigt wurde (z. B. Pen statt Spritze bei nicht austauschbarer Darreichungsform), die Rezeptgültigkeit überschritten wurde und der erweiterte Spielraum für die Gültigkeit nicht eingehalten wurde, wenn eine unklare Verordnung vorliegt oder auch wenn Artikel abgegeben wurden, die nicht abgabefähig sind (z. B. OTC-Arzneimittel statt Rx-Arzneimittel, OTC-AM außerhalb der AM-RL für Erwachsene, nicht erstattungsfähige Medizinprodukte). Bei BtM-Rezepten und T-Rezepten darf abgesehen von den oben genannten Einschränkungen weiterhin aus allen bekannten Gründen auf null retaxiert werden. Darüber hinaus können auch noch weitere Nullretaxgründe existieren, die einem erst mit der Zeit bewusst werden. Auch müssen sich Apothekenmitarbeiter vor Augen führen, dass das Ausbleiben von Nullretaxierungen keineswegs Straffreiheit bedeutet. Dort, wo durch Fehler in der Apotheke Verträge und Gesetze gebrochen werden, können stets auch zivil-, berufs- und strafrechtliche Folgen entstehen.
Eine Übersicht, welche Retaxationen künftig nicht mehr zulässig sind und was weiterhin retaxiert werden kann, befindet sich derzeit in Erstellung und wird in Kürze auf dem DeutschenApothekenPortal zu finden sein.