Modellprojekte zur Grippeimpfung in Apotheken
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Seit 1. März 2020 werden regionale Modellprojekte für Grippeschutzimpfungen in Apotheken umgesetzt. Apotheker können testweise Personen ab 18 Jahren gegen Grippe impfen – mit dem Ziel, die Impfquote zu verbessern. Die Regelungen finden sich im Masernschutzgesetz, das der Bundestag am 7. November in 2./3. Lesung beschlossen hat.
Laut Gesetz ist vorgesehen, dass Krankenkassen und Apotheken auf Landesebene Verträge abschließen. In diesen legen die Vertragspartner die Voraussetzungen, die Durchführung, Vergütung und Abrechnung fest. Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, müssen Stellungnahmen vom Robert Koch-Institut (RKI) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eingeholt und berücksichtigt werden. Die Verträge müssen zudem den zuständigen Aufsichts- und Überwachungsbehörden vorliegen.
Im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch wird in dem neuen § 132j festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Apotheker die Impfung durchführen dürfen:
Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und
- wenn
a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich ist.
In der ärztlichen Schulung sollen folgende Inhalte vermittelt werden:
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person
- Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähgikeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Auch zur Durchführung der Schulungen schließen Krankenkassen und Apotheken Verträge mit den jeweiligen Anbietern der Schulung. RKI und PEI nehmen zu diesen Verträgen ebenfalls Stellung.
Die Modellvorhaben sind in der Regel auf maximal fünf Jahre beschränkt.
Das Masernschutzgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft.