Das Wiederholungsrezept kommt im März 2020
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Mit dem Masernschutzgesetz, das der Bundestag am 14. November in 2./3. Lesung beschlossen hat, ist der Weg frei für das Wiederholungsrezept – ein Rezept, auf das die Apotheke das verordnete Arzneimittel mehrmals abgeben darf. Gedacht ist das Rezept für Menschen, die eine Dauertherapie erhalten. Die Regelungen treten voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.
Die Bestimmungen zum Wiederholungsrezept werden in § 31 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben, als neuer Absatz 1b.
31 Abs. 1b SGB V
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
Demnach ist das Rezept für Patienten vorgesehen, die ein Arzneimittel dauerhaft einnehmen. Die entsprechenden Rezepte sind „besonders zu kennzeichnen“ und das verordnete Arzneimittel kann bis zu dreimal wiederholt abgegeben werden. Die Gültigkeitsdauer legt der Arzt fest.
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird außerdem in § 2 als Nummer 6a eine neue Pflichtangabe auf dem Rezept ergänzt: Ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen, „sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll.“
In § 4 Abs. 3 der AMVV sind weitere Details zur Wiederholungsverordnung zu finden:
4 Abs. 3 AMVV
„Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“
Es darf somit nur die Packungsgröße wiederholt abgegeben werden, die der Arzt für die erste Abgabe bestimmt hat. Außerdem gilt das Wiederholungsrezept ausschließlich für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel.
Wie das Wiederholungsrezept praktisch umgesetzt wird, z. B. wie es gekennzeichnet ist oder wie es mit der GKV abgerechnet wird, ist noch nicht bekannt.
Weitere Regelungen im Masernschutzgesetz:
- Pflicht zur Masern-Impfung für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr ➔ Nachweis der Impfung bei Eintritt in die Schule oder den Kindergarten erforderlich, in der Regel auch bei Betreuung durch eine Tagesmutter
- Pflicht zur Masern-Impfung für Personen, die in gemeinschaftlichen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten (z. B. Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen, medizinisches Personal)
- Pflicht zur Masern-Impfung für Asylbewerber und Flüchtlinge innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft
- Kinder, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den Kindergarten gehen oder schon eingeschult sind, müssen den Nachweis der Masern-Impfung bis zum 31. Juli 2021 nachreichen.
- Bei Verstoß gegen die Impfflicht kann eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden und das Kind oder die Person von der jeweiligen Einrichtung ausgeschlossen werden.
- Alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) dürfen zukünftig Schutzimpfungen durchführen, auch Fachärzte.
- Die freiwilligen Reihenimpfungen in Schulen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst sollen gefördert werden.
- Schutzimpfungen können in elektronischer Form dokumentiert werden. ➔ Digitaler Impfausweis mit Erinnerungsfunktion an Folge- und Auffrischimpfungen
- Für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um zum Thema Impfung aufzuklären.
- Modellprojekte zur Grippeimpfung in Apotheken werden gestartet.
- Die vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf Misshandlungen oder sexualisierte Gewalt wird zukünftig von der GKV erstattet.
- Die Werbung für Schönheitsoperationen gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird verboten.
Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.