STIKO empfiehlt monoklonalen Antikörper als RSV-Prävention –
G-BA kann Leistungs­anspruch nicht regeln

Die Ständige Impf­kommission (STIKO) hat eine Empfehlung für die prophylaktische Anwendung von Beyfortus (Nirsevimab) ausge­sprochen, einem monoklonalen Antikörper, der alle Neuge­borenen und Säuglinge vor schweren RSV-Erkrankungen der unteren Atem­wege schützt. Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) stellt nun klar: Ein Leistungs­anspruch für gesetzlich Versicherte kann nicht durch die Schutz­impfungs-Richt­linie geregelt werden.

RSV, das Respiratorische Synzytial-Virus, ist weltweit die häufigste Ursache für Atemwegs­erkrankungen in den ersten beiden Lebens­jahren. Die Erkrankung kann zum Teil schwer­­wiegende Verläufe haben und für Früh­geborene und Säug­linge sogar lebens­bedrohlich sein. In Deutschland sind zwischen 2019 und 2022 13 Säuglinge an den Folgen einer RSV-Infektion gestorben. Bislang stand mit Palivizumab lediglich ein monoklonaler Anti­körper als Prophy­laktikum zur Verfügung, der monatlich appliziert werden muss und nur für Kinder mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf zuge­lassen ist. Bei Nirsevimab handelt es sich um einen Anti­körper, der einen direkten Schutz gegen RSV bietet (passive Immuni­sierung). Während es bei den her­kömmlichen Impfungen zumeist mehrere Impfungen (Grund­immunisierung und mögliche Auf­frischimpfungen) benötigt, um einen umfassenden Impf­schutz aufzu­bauen, sind Neu­geborene und Säuglinge nach der Gabe von Nirsevimab sofort geschützt. Dadurch, dass es sich hierbei nicht um eine klassische Schutz­impfung handelt, kann der Leistungs­anspruch für gesetzlich Versicherte jedoch nicht durch die Schutz­impfungs-Richt­linie geregelt werden. Eine Leistung der gesetzlichen Kranken­kassen kann die Gabe der RSV-Prophylaxe mit dem Anti­körper Nirsevimab bei Neuge­borenen nach aktueller Gesetzes­lage auf verschiedenen Wegen werden: Nach § 20i Abs. 3 SGB V ist das Bundes­gesund­heits­ministerium ermächtigt, einen Anspruch durch Rechts­verordnung zu bestimmen. Daneben können Kranken­kassen in ihrer Satzung Leistungen für „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V).

Die aktuelle STIKO-Empfehlung sieht vor, dass Säuglinge, die zwischen April und September geboren werden, Nirsevimab im Herbst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison erhalten. Bei Geburten zwischen Oktober und März sollte Nirsevimab möglichst schnell nach der Geburt verabreicht werden, idealer­weise bei der Entlassung aus der Geburts­klinik bzw. bei der U2-Vorsorge­untersuchung. Nirsevimab bietet einen sofortigen Schutz mit maximalen Serumkonzentrationen nach 6 Tagen post Injektion und bleibt vermutlich während der gesamten RSV-Saison wirksam. Versäumte Gaben sollten innerhalb der ersten RSV-Saison nachgeholt werden.1

Nirsevimab wird, abhängig vom Körpergewicht, als 50-mg- oder 100-mg-Einzeldosis intramuskulär verabreicht. Die Wirksamkeit und Sicherheit von Nirsevimab wurden in mehreren Studien bestätigt, wobei das Risiko für behandlungsbedürftige RSV-Infektionen um etwa 80 % reduziert wurde. Der Antikörper wird gut vertragen, wobei meist nur geringe lokale Reaktionen auftreten.2
 


1 Robert Koch-Institut: Pressemitteilung der STIKO zur neuen Empfehlung der spezifischen Prophylaxe mit Nirsevimab zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch RSV bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-Saison. Online verfügbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2024-06-27.html
2 Eric A F Simôes: Efficacy of nirsevimab against respiratory syncytial virus lower respiratory tract infections in preterm and term infants, and pharmacokinetic extrapolation to infants with congenital heart disease and chronic lung disease: a pooled analysis of randomised controlled trials. Doi: 10.1016/S2352-4642(22)00321-2

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