Reisen mit Betäubungsmitteln – was es zu beachten gilt
In einigen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen und damit wird auch die diesjährige Urlaubszeit eingeläutet. Was darf im Urlaub natürlich nicht fehlen? Richtig, die gut sortierte Reiseapotheke. Allerdings müssen Reisende, die Betäubungsmittel benötigen, einiges beachten. Für diesen Zweck hat das BfArM kürzlich eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Sommerzeit heißt für viele Reisezeit. Dabei darf die gut sortierte Reiseapotheke auf keinen Fall fehlen. Während Ibuprofen, Loperamid und andere gängige Reisebegleiter meist bedenkenlos in andere Länder mitgenommen werden dürfen, müssen Reisende mit Betäubungsmitteln bestimmte Richtlinien beachten, damit der erste Urlaubstag nicht beim Zoll oder der Polizei verbracht wird.
Generell gilt, dass Betäubungsmittel, die nach Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ärztlich verschrieben wurden, in der Reisedauer angemessenen Mengen mitgenommen werden dürfen – maximal für eine Reisedauer von 30 Tagen. Bei Reisen innerhalb Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens muss dazu eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, die gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt wurde. Für jedes Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Bei Reisen, die länger als 30 Tage dauern, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob das benötigte Präparat (oder Alternativen) dort verfügbar sind und ärztlich verschrieben werden können.
Bei Reisen in andere Länder empfiehlt es sich, sich in der Arztpraxis eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des International Narcotics Control Board (INCB) ausstellen zu lassen. Dabei sollten Tages- und Einzeldosis, Dauer der Reise, Wirkstoffbezeichnung und Wirkstoffmenge vermerkt sein. Auch hier beträgt die Höchstdauer der Medikation 30 Tage. Auch diese Bescheinigung muss durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden und ist bei der Reise mitzuführen. Zu beachten ist, dass einige Länder eigene Einfuhrbestimmungen für bestimmte Betäubungsmittel haben, die vor der Anreise bei der diplomatischen Vertretung des Einreiselandes geprüft werden sollten.
Seit Anfang April 2024 unterliegt Cannabis in Deutschland nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. In vielen Ländern des Schengener Abkommens sowie in weiteren Ländern ist Cannabis allerdings weiterhin ein Betäubungsmittel, sodass häufig eine beglaubigte Reisebescheinigung für das Mitführen von medizinischem Cannabis benötigt wird.1
Die Informationen und zugehörigen Formulare finden Sie auf dem DeutschenApothekenPortal unter:
» www.deutschesapothekenportal.de/wissen/btm/reisen-mit-btm/
sowie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter:
» www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html.
1 BfArM: Reisen mit Betäubungsmitteln. Online verfügbar unter: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html