OTC-Übersicht wird erweitert

OTC-Arznei­mittel sind für Personen über 12 Jahre nur dann erstattungs­fähig, wenn sie in Anlage I der Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet sind. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat in einem Änderungs­beschluss den Anwendungs­bereich für Vitamin D und Calcium erweitert. Dieser wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Seit fast 20 Jahren sind OTC-Arzneimittel nur noch für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr erstattungsfähig. In einzelnen Ausnahmefällen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, sind auch OTC-Arzneimittel für Erwachsene erstattungsfähig. Die Anlage I der AM-RL „Zugelassene Ausnahmen zum Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“, kurz „OTC-Übersicht“, listet die einzelnen Arzneimittel mit den jeweiligen Indikationen auf, die erstattungsfähig sind.

Zurzeit sind Kombinationen aus Calciumverbindungen und Vitamin D sowie Vitamin D als Monopräparat nur in folgenden Fällen erstattungsfähig (Punkt 11):

  • Zur Behandlung der manifesten Osteoporose
  • Zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen
  • Bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit

Zusätzlich sind Calciumverbindungen als Monopräparat in folgenden Fällen erstattungsfähig (Punkt 12):

  • Bei Pseudohypo- und Hypoparathyreoidismus
  • Bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit

Der G-BA hat nun in einem Änderungsbeschluss festgelegt, dass in Punkt 11 und 12 die Wörter „bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit“ durch Folgendes ersetzt werden sollen:1

  • Bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist

Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, tritt die Änderung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
 


1 G-BA: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage I (OTC-Übersicht) – Aktualisierung (Nrn. 11 und 12). Stand: 19.10.2023.
Online abrufbar unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/6239/

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