Neuer Arzneiversorgungsvertrag für die Bundespolizei
Seit dem 1. April 2025 ist die aktualisierte Fassung des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kraft. Der Vertrag betrifft die Versorgung von Angehörigen der Bundespolizei mit Arzneimitteln – und bringt einige Änderungen mit sich.
Das ist neu:
1. Anpassung an das E-Rezept
Die Vertragsinhalte wurden um Regelungen zum E-Rezept erweitert. Auch wenn diese erst ab Oktober 2025 praktisch relevant werden, sind die Weichen bereits gestellt. Die Vorgaben entsprechen den Standards anderer Arzneiversorgungsverträge (§ 3 Abs. 1 Buchst. a und andere).
2. Integration von Regelungen aus ALBVVG und PflStudStG
Die aktualisierte Version integriert explizit die Bestimmungen des § 129 Abs. 2a und 2b SGB V – also die Regelungen aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) sowie dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG).
4 Abs. 2
„Die erweiterten Austauschregelungen zu Lieferengpässen gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V sind entsprechend anwendbar.*
*Hierdurch sind folgende Möglichkeiten bei Lieferengpässen erfasst:
Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Bei gelisteten Kinderarzneimitteln können Apotheken zudem dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen.“
3. Retaxationsschutz ausgeweitet
Wichtig für Ihre Abrechnung: Die Retaxationsausschlüsse nach § 129 Abs. 4d SGB V gelten nun auch für diesen Vertrag. Das bedeutet mehr Sicherheit bei der Rezeptabrechnung.
3 Abs. 11
„Die Retaxationsausschlüsse für Arzneimittel gemäß § 129 Absatz 4d SGB V gelten entsprechend.*
*Hierdurch sind folgende Beanstandungsausschlüsse erfasst:
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt,
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird oder
- ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels nach Absatz 2b erfolgt.“
4. Lieferengpasspauschale und Botendienstgebühr
Auch Apothekenleistungen bei Lieferengpässen und im Rahmen des Botendienstes werden berücksichtigt – ein deutliches Zeichen für die gestiegene Bedeutung dieser Versorgungsbereiche.
5 Abs. 8
„Unvermeidbar notwendig werdende Kommunikationsgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten, wie beispielsweise, die sich auf die Beschaffung von Arzneimitteln beziehen, welche üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen (z. B. die Botendienstgebühr nach § 129 Absatz 5g SGB V). Die Lieferengpasspauschale nach § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) können die Apotheken ebenfalls gesondert berechnen.“
