Neuer Arznei­versorgungs­vertrag für die Bundes­polizei

Seit dem 1. April 2025 ist die aktualisierte Fassung des Arznei­versorgungs­vertrags (AVV) zwischen dem Deutschen Apotheker­verband (DAV) und dem Bundes­ministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Kraft. Der Vertrag betrifft die Ver­sorgung von Ange­hörigen der Bundes­polizei mit Arznei­mitteln – und bringt einige Änderungen mit sich.

Das ist neu:

1. Anpassung an das E-Rezept

Die Vertrags­inhalte wurden um Regelungen zum E-Rezept erweitert. Auch wenn diese erst ab Oktober 2025 praktisch relevant werden, sind die Weichen bereits gestellt. Die Vorgaben ent­sprechen den Standards anderer Arznei­versorgungs­verträge (§ 3 Abs. 1 Buchst. a und andere).

2. Integration von Regelungen aus ALBVVG und PflStudStG

Die aktualisierte Version integriert explizit die Bestimmungen des § 129 Abs. 2a und 2b SGB V – also die Regelungen aus dem Arznei­mittel-Liefer­eng­pass­bekämpfungs- und Versorgungs­verbesserungs­gesetz (ALBVVG) sowie dem Pflege­studium­stärkungs­gesetz (PflStudStG).

4 Abs. 2

„Die erweiterten Austausch­regelungen zu Liefer­eng­pässen gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V sind ent­sprechend anwendbar.*

*Hierdurch sind folgende Möglich­keiten bei Liefer­eng­pässen erfasst:

Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­blick auf Folgendes abweichen, sofern hier­durch die ver­ordnete Gesamt­menge des Wirkstoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die verordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.

Bei gelisteten Kinder­arznei­mitteln können Apotheken zudem dieses gegen ein wirkstoff­gleiches in der Apotheke herge­stelltes Arznei­mittel, auch in einer anderen Darreichungs­form, oder gegen ein wirk­stoff­gleiches Fertig­arznei­mittel in einer anderen Darreichungs­form ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt aus­tauschen.“

3. Retaxations­schutz ausgeweitet

Wichtig für Ihre Abrechnung: Die Retaxations­aus­schlüsse nach § 129 Abs. 4d SGB V gelten nun auch für diesen Vertrag. Das bedeutet mehr Sicher­heit bei der Rezept­abrechnung.

3 Abs. 11

„Die Retaxations­aus­schlüsse für Arznei­mittel gemäß § 129 Absatz 4d SGB V gelten ent­sprechend.*

*Hierdurch sind folgende Beanstandungs­aus­schlüsse erfasst:

  1. die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt,
  2. das Ausstellungs­datum der Ver­ordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest­gelegte Belieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn, es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungs­mitteln oder Verordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Belieferungs­fristen fest­gelegt sind,
  4. die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vor­lage der ärzt­lichen Ver­ordnung erfolgt,
  5. die Genehmigung der zu­ständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich erteilt wird oder
  6. ein Austausch des nach Maß­gabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzu­gebenden Arznei­mittels nach Absatz 2b erfolgt.“

4. Lieferengpass­pauschale und Boten­dienst­gebühr

Auch Apotheken­leistungen bei Liefer­eng­pässen und im Rahmen des Boten­dienstes werden berück­sichtigt – ein deutliches Zeichen für die gestiegene Bedeutung dieser Versorgungs­bereiche.

5 Abs. 8

„Unvermeidbar notwendig werdende Kommunikations­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten, wie beispiels­weise, die sich auf die Beschaf­fung von Arznei­mitteln beziehen, welche üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vor­rätig gehalten werden, können die Apotheken ge­sondert berechnen (z. B. die Boten­dienst­gebühr nach § 129 Absatz 5g SGB V). Die Liefer­eng­pass­pauschale nach § 3 Absatz 1a Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV) können die Apotheken eben­falls ge­sondert berechnen.“

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