Krankenkassen starten mit Retaxierungen bei fehlender Dosierung

Seit November letzten Jahres ist eine Dosierungs­angabe auf Verordnungen verschreibungs­pflichtiger Arznei­mittel Pflicht. Die AOK Sachsen-Anhalt plant Retaxierungen ab Oktober 2021. Auch bei den Ersatz­kassen endet die Friedens­pflicht. Hier erfahren Sie, was Sie dies­bezüglich beachten müssen, um einer Retaxierung vorzubeugen.

Nach der 18. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss seit November 2020 bei jeder Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels eine Dosierung angegeben werden. Auch elf Monate nach Inkrafttreten fehlt diese aber trotzdem noch auf einigen Rezepten. Bislang herrschte dazu eine Retax-Friedenspflicht, die zuletzt mehrfach verlängert wurde. Damit ist jedoch jetzt Schluss. Übersieht der Apotheker die fehlende Dosierung, kann das teuer werden. Seit dem 1. Oktober verzichten die Ersatzkassen (BARMER, DAK, TK, HEK, HKK und KKH) nicht mehr auf die Beanstandung und auch die AOK Sachsen-Anhalt hat bereits Retaxierungen angekündigt. Bei der Rezeptkontrolle sollte daher verstärkt auf diese Angaben geachtet werden.

Sollte eine Arzneimittelverordnung ohne Dosierungsanweisung in der Apotheke abgegeben werden, gibt es jedoch Heilungsmöglichkeiten, um einer Retaxierung vorzubeugen. Laut § 2 Abs. 6 und 6a der AMVV darf eine fehlende Dosierung in bestimmten Fällen, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, durch die Apotheke ergänzt werden. Gleiches gilt, wenn die Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Patient Ihnen einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorlegen kann. Die Angaben müssen abgezeichnet und mit dem Datum versehen werden, sofern es vom Abgabedatum abweicht. Auch im Regelfall darf die Dosierung ergänzt werden, dann nach Rücksprache mit dem Verordner. Der Vermerk „Dj“ („Dosierungsanweisung vorhanden: ja“) ist weiterhin zulässig, wenn den Patienten eine entsprechende Anweisung vorliegt und der Arzt dies auf dem Verordnungsblatt kenntlich gemacht hat. Verordnungen über Präparate, die unmittelbar an den verschreibenden Arzt abgegeben werden (z. B. Sprechstundenbedarf), benötigen diese Angabe nach wie vor nicht.

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Hinweis

Dieser Beitrag wurde am 05.10.2021 um 12.30 Uhr nachbearbeitet.

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