G-BA verlängert Sonderregelungen zum Entlassmanagement
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die coronabedingten Lockerungen im Entlassmanagement zu verlängern. Dazu gehören z. B. eine verlängerte Rezeptgültigkeit und die Möglichkeit zur Verordnung einer größeren Packung. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft treten und bis zum 31. März 2021 gelten, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht vorher aufgehoben wird.
Dies sind die Ausnahmeregeln im Entlassmanagement, die aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden:
- Klinikärzte dürfen Entlassrezepte generell ausstellen, um Patienten während der Pandemie einen zusätzlichen Arztbesuch zu ersparen.
- Auf Entlassrezepten darf eine Menge abhängig vom Versorgungsbedarf des Patienten verordnet werden. Der Klinikarzt darf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
- Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V dürfen im Entlassmanagement für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
- Durch Anwenden der Heilungsmöglichkeiten nach Rahmenvertrag und nach § 17 Apothekenbetriebsordnung sollen erneute Arztbesuche der Patienten durch Rücksprachen mit dem verordnenden Arzt vermieden werden.
- Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.
- Krankenhausärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel in einer Versorgungsmenge für bis zu 14 Kalendertage verordnen.
Dafür wurden Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL; §§ 8, 9 und 11) und Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie vorgenommen.
Wichtig
Die Beschlüsse zur Verlängerung der Maßnahmen sind am 29.06.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten rückwirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft.
- Merkblatt „Sonderregelungen im Entlassmanagement im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“