G-BA-Beschluss ermöglicht Impfstoff-Austausch bei Lieferengpässen
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst, um künftig Versorgungsprobleme mit Impfstoffen bei Lieferengpässen zu reduzieren. Sollte ein Impfstoff nicht verfügbar sein, dürfen Ärzte – eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorausgesetzt – bald auch auf Impfstoffe ausweichen, die ein zusätzliches Antigen enthalten. Der Beschluss folgt damit den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Welche Impfstoffe von den Lieferengpässen betroffen sind, veröffentlicht das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auf seiner Internetseite.
Lieferengpässe bei Impfstoffen beeinträchtigen den Alltag von Apothekern, Ärzten und Patienten. Damit einhergehende, zum Teil über Monate andauernde Verschiebungen der Impftermine können sich dabei negativ auf die Akzeptanz sowie die Inanspruchnahme von Impfungen auswirken. Die Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie durch den G-BA könnte einige der Versorgungsprobleme lösen. Bei Lieferschwierigkeiten dürfen Ärzte künftig auch Kombinationsimpfstoffe, die ein zusätzliches Antigen enthalten, einsetzen – unabhängig von der Wirtschaftlichkeit des Austauschs. Von dieser Neuerung betroffen sind beispielsweise die Kombinationsimpfstoffe Tetanus-Diphtherie-Pertussis und Masern-Mumps-Röteln sowie der Einzelimpfstoff gegen Hepatitis B. Die neue Regelung wird jedoch nicht für alle Impfstoffe gelten.
Bei Lieferengpässen des 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoffs oder des adjuvantierten Herpes-Zoster-Totimpfstoffs soll der Austausch auf alternative Pneumokokken- oder Gürtelrose-Impfstoffe weiterhin ausgeschlossen werden. Sind diese Impfstoffe nicht lieferfähig, wird eine Verschiebung des Impftermins empfohlen. Eine weitere Sonderstellung nimmt der derzeit einzige Hochdosis-Grippeimpfstoff ein. Hier regelt bereits eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bei Lieferschwierigkeiten den Anspruch auf den Einsatz anderer Grippeimpfstoffe bis Ende März 2022.
Doch wann besteht eigentlich ein Lieferengpass? Lieferengpässe bei Impfstoffen werden in Deutschland auf der Internetseite des PEI veröffentlicht. Pharmazeutische Unternehmen melden den Engpass, sobald die Auslieferung eines Impfstoffs für mindestens 14 Tage unterbrochen ist. In der Liste des PEI sind außerdem Informationen darüber zu finden, wie lange diese Impfstoffe voraussichtlich nicht ausgeliefert werden können und welche alternativen Impfoptionen zur Verfügung stehen.