Erstattung des liegengebliebenen Grippeimpfstoffs kann ab sofort beantragt werden

Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) hat am 20. Oktober das Portal freigeschaltet, um die Erstattung für den nichtverimpften Grippeimpfstoff der vergangenen Saison zu beantragen. Bis zum 30. November kann der Antrag gestellt werden. Laut NNF soll die Auszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Wie wird die Erstattung beantragt?

In vielen Apotheken ist noch immer der Grippe­impfstoff der vergangenen Grippe­saison vorhanden, der nicht mehr verimpft werden kann. Aus Sorge vor einem Zusammen­treffen von Corona- und Grippe­welle hatte das Bundes­gesund­heits­ministerium (BMG) vorsorglich zusätzliche Dosen des Grippe­impfstoffs bestellt und in den Vertriebs­weg eingespeist. Nach anfänglicher Impfstoff­knappheit sank die Nachfrage aller­dings zum Ende des vergangenen Jahres und viele Impfstoffe verblieben unver­richteter Dinge im Kühl­schrank der Apotheken. Doch die Apotheken sollen zumindest nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Der Bund hat 16 Millionen Euro für die Kosten­erstattung der liegen­ge­bliebenen Impf­stoffe zuge­sichert.

Seit dem 20. Oktober können die Erstattungen sechs Wochen lang, bis zum 30. November, von Apotheken beantragt werden. Der NNF des Deutschen Apotheker­verbandes, der vom BMG für die Abwicklung beliehen wurde, stellt dafür ein Online-Formular auf seinem Portal unter der Rubrik „Kosten­erstattung Grippe­impf­stoffe“ zur Verfügung. Es wird darum gebeten, alle Anträge möglichst online einzu­reichen, es ist jedoch auch eine Kosten­erstattung per Briefpost möglich. Für die Online-Beantragung benötigen Apotheken einen Zugang zum NNF-Portal. Dazu ist eine Registrierung notwendig. In dem Formular können Apotheken eine Eigen­erklärung abgeben, wie viel Grippe­impfstoff bei ihnen in der vergangenen Grippe­saison noch übrig­geblieben ist und den Netto-Einkaufs­preis melden. Es gilt dabei der Betrag der Rechnung. Etwaige Rabatte müssen vorher abgezogen werden. Nach der Einreichung bekommen Apotheken eine E-Mail mit der Kopie des Antrags zuge­schickt. Weitere Unterlagen oder Anträge müssen dann nicht mehr einge­reicht werden. Für die anspruchs­begründenden Unterlagen haben Apotheken eine Aufbe­wahrungs­pflicht. Diese besteht bis zum 31. Dezember 2024.

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