Erstattung des liegengebliebenen Grippeimpfstoffs kann ab sofort beantragt werden
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Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) hat am 20. Oktober das Portal freigeschaltet, um die Erstattung für den nichtverimpften Grippeimpfstoff der vergangenen Saison zu beantragen. Bis zum 30. November kann der Antrag gestellt werden. Laut NNF soll die Auszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Wie wird die Erstattung beantragt?
In vielen Apotheken ist noch immer der Grippeimpfstoff der vergangenen Grippesaison vorhanden, der nicht mehr verimpft werden kann. Aus Sorge vor einem Zusammentreffen von Corona- und Grippewelle hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorsorglich zusätzliche Dosen des Grippeimpfstoffs bestellt und in den Vertriebsweg eingespeist. Nach anfänglicher Impfstoffknappheit sank die Nachfrage allerdings zum Ende des vergangenen Jahres und viele Impfstoffe verblieben unverrichteter Dinge im Kühlschrank der Apotheken. Doch die Apotheken sollen zumindest nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Der Bund hat 16 Millionen Euro für die Kostenerstattung der liegengebliebenen Impfstoffe zugesichert.
Seit dem 20. Oktober können die Erstattungen sechs Wochen lang, bis zum 30. November, von Apotheken beantragt werden. Der NNF des Deutschen Apothekerverbandes, der vom BMG für die Abwicklung beliehen wurde, stellt dafür ein Online-Formular auf seinem Portal unter der Rubrik „Kostenerstattung Grippeimpfstoffe“ zur Verfügung. Es wird darum gebeten, alle Anträge möglichst online einzureichen, es ist jedoch auch eine Kostenerstattung per Briefpost möglich. Für die Online-Beantragung benötigen Apotheken einen Zugang zum NNF-Portal. Dazu ist eine Registrierung notwendig. In dem Formular können Apotheken eine Eigenerklärung abgeben, wie viel Grippeimpfstoff bei ihnen in der vergangenen Grippesaison noch übriggeblieben ist und den Netto-Einkaufspreis melden. Es gilt dabei der Betrag der Rechnung. Etwaige Rabatte müssen vorher abgezogen werden. Nach der Einreichung bekommen Apotheken eine E-Mail mit der Kopie des Antrags zugeschickt. Weitere Unterlagen oder Anträge müssen dann nicht mehr eingereicht werden. Für die anspruchsbegründenden Unterlagen haben Apotheken eine Aufbewahrungspflicht. Diese besteht bis zum 31. Dezember 2024.