Dronabinol-Lösung als Fertigarzneimittel eingestuft

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Die Dronabinol-Lösung von Caelo ist nicht als Rezepturarzneimittel, sondern als Fertigarzneimittel einzustufen. Damit unterliegt die Dronabinol-Lösung der Zulassungspflicht nach Arzneimittelgesetz (AMG). Wie das Gericht die Entscheidung begründet und was das für die Apotheke bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

„Ein Arznei­mittel, welches die Apotheke nur noch prüfen, umfüllen und kenn­zeichnen muss, bevor sie es an den Ver­braucher ab­gibt, unter­liegt als Fertig­arznei­mittel der Zulassungs­pflicht nach § 21 Abs. 1 AMG“, lautet einer der Leit­sätze des Urteils des Verwaltungs­gerichts Düssel­dorf vom 25. Oktober. Die Dronabinol-Lösung von Caelo hat damit ihren Status als Rezeptur­arznei­mittel ver­loren. Das Gericht begründete dies damit, dass die wesentl­ichen Her­stellungs­schritte beim Hersteller erfolgen.

Bereits vor zwei Jahren hatte die Bezirks­regierung Düssel­dorf ange­kündigt, das weitere Inverkehr­bringen der Dronabinol-Lösung zu unter­sagen. Die anschließende Argumen­tation des Rezeptur­herstellers, die an die Apo­theken ausge­lieferte Dronabinol-Lösung müsse noch in ein Glas­gefäß mit kinder­gesichertem Verschluss und Etiket­tierung umge­füllt werden und es sei darüber hinaus noch eine Dosier­hilfe beizu­legen, wies das Ver­waltungs­gericht nun ab. Dass die Apotheke die Dronabinol-Lösung überprüfe, sei nach § 6 Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) kein Schritt der Herstel­lung, argumen­tiert das Verwaltungs­gericht: „Arznei­mittel, die in der Apotheke herge­stellt werden, [sind] nach den aner­kannten pharma­zeutischen Regeln herzu­stellen und zu prüfen.“ Im Übrigen würden auch Fertig­arznei­mittel stich­proben­artig überprüft. Umge­kehrt könne Caelo durch die „überobliga­torische Test­vorgabe“ das arznei­mittel­rechtliche Risiko gar nicht voll­ständig auf die Apotheke aus­lagern. Bisher betrifft das Ur­teil nur den einen Hersteller.

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