Was ändert sich mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-AMVersVO nach dem 7. April 2023?

Die Coronasonderregelungen haben Apotheken eine geraume Weile begleitet und waren in vielen Situationen nützlich. An Karfreitag laufen diese Regelungen aus – was ist nun für Apotheken zu beachten?

Erweiterte Austauschmöglichkeiten für Apotheken

Die erleichterten Austauschregeln haben übergangsweise noch kurzfristig den Weg ins SGB V gefunden und sind dort als neuer § 423 zu finden, der die ursprünglich in § 1 Abs. 3 und 4 der SARS-CoV-2-AMVersVO definierten Erleichterungen fortschreibt:

423 SGB V

Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeit für Apotheken

(1) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(2) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 findet in den Fällen des Absatz 1 keine Beanstandung und Retaxation statt.

(3) Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.“

Änderungen der BtMVV

Auch in der BtMVV gibt es Änderungen: so entfallen BtM-Höchstmengen und die damit verbundenen Pflichten zur Überprüfung und Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“. Außerdem wird es zukünftig bei Substitutionsrezepten keine „SZ“-Verordnungen mehr geben. Da sich gezeigt hat, dass die Erleichterungen der Coronasonderregelungen hier problemlos umgesetzt werden konnten, wurden die „SZ“-Verordnungen abgeschafft und die Versorgung der entsprechenden Patienten über normale Take-Home-Verordnungen ermöglicht. Außerdem wurde die Vorschrift gestrichen, dass pro Woche maximal eine Verordnung an den Patienten ausgehändigt werden kann. Zudem wird eine telemedizinische Konsultation der Patienten weiterhin erlaubt bleiben, jedoch muss ein Patient mindestens einmal in 30 Tagen persönlich beim Arzt vorstellig werden.

Augen auf bei Entlassrezepten

Die Ausnahmen, die bislang für Entlassrezepte galten, entfallen! Damit darf nun unter anderem nur noch eine Arzneimittelpackung des kleinsten definierten N-Bereichs verordnet werden. Andere Produkte wie Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten dürfen nur noch für einen Bedarf von bis zu 7 Tagen verordnet werden.

Die Änderungen treten am Tag, nachdem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, in Kraft.

DAP Arbeitshilfen

Unterstützung bei der Rezeptbelieferung bieten Ihnen weiterhin die zahlreichen DAP Retax-Arbeitshilfen. Bei Fragen zur Rezeptbelieferung können Sie das Team des DAP unter abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de kontaktieren.

Bildquelle: pixelkorn – stock.adobe.com