Änderung der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
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Anlage V (Medizinprodukte-Liste) – belAir® NaCl 0,9 %
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 in Verbindung mit 4. Kapitel § 41 Absatz 3 Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 11. Februar 2020 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 10. Dezember 2019 (BAnz AT 28.02.2020 B1), wie folgt zu ändern:
In der Anlage V wird in der Zeile „belAir® NaCl 0,9 %“ in der Spalte „Befristung der Verordnungsfähigkeit“ die Angabe „8. November 2021“ ersetzt durch die Angabe „26. Mai 2024“.
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
---|---|---|
belAir® NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | 26. Mai 2024 |
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 11. Februar 2020 in Kraft.
Erstattungsfähige Medizinprodukte gemäß Anlage V können hier recherchiert werden: