Änderung der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
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Anlage V (Medizinprodukte-Liste), Änderungen der Befristung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 in Verbindung mit 4. Kapitel § 41 Absatz 3 Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 26. November 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (BAnz AT 11.12.2019 B5), wie folgt zu ändern:
In der Anlage V werden in den Zeilen „Healon®“, „HEALON5®“ und „HEALON GV®“ in der Spalte „Befristung der Verordnungsfähigkeit“ jeweils die Angaben „1. November 2019“ ersetzt durch die Angabe „26. Mai 2024“.
Die Änderung der Richtlinie tritt am 2. November 2019 in Kraft.
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
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Healon® | Für die intraokulare Verwendung bei Augen-operationen. | 26. Mai 2024
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HEALON5® | Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen am vorderen Augenabschnitt. | 26. Mai 2024 |
HEALON GV® | Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen am vorderen Augenabschnitt. | 26. Mai 2024 |
Verordnungsfähige Medizinprodukte nach Anlage V können hier recherchiert werden: