Änderung der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Anlage V – verordnungsfähige Medizinprodukte (PädiaSalin® 6 %)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. August 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 18. April 2019 (BAnz AT 09.07.2019 B1), wie folgt zu ändern.
In die Tabelle in Anlage V wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
---|---|---|
PädiaSalin® 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Patienten ab dem 6. Lebensjahr. | 29. Juli 2021 |
Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. August 2019 in Kraft .
Verordnungsfähige Medizinprodukte gemäß Anlage V können hier recherchiert werden: