Änderung der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
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Anlage V – verordnungsfähige Medizinprodukte, geänderte Befristung
(Microvisc® plus)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung in Verbindung mit 4. Kapitel § 41 Absatz 3 Satz 2 seiner Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 23. Juli 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 18. April 2019 (BAnz AT 09.07.2019 B1), wie folgt zu ändern:
In der Anlage V wird in der Zeile „Microvisc® plus“ in der Spalte „Befristung der Verordnungsfähigkeit“ die Angabe „1. September 2020“ ersetzt durch die Angabe „31. Oktober 2021“.
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
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Microvisc® plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthal-mochirurgie des vorderen Augenabschnittes. | 31. Oktober 2021
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Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2019 in Kraft.
Verordnungsfähige Medizinprodukte nach Anlage V können hier recherchiert werden: