Vitamin B6 jetzt in OTC-Ausnahmeliste

Seit dem 15. April 2021 ist mit Vitamin B6 ein weiteres Vitamin in Anlage I der Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) in der soge­nannten OTC-Ausnahme­liste gelistet. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Ärzte es fortan auch für Erwachsene auf GKV-Rezept verordnen.

Die Anlage I der AM-RL führt diejenigen apotheken­pflichtigen, nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mittel auf, die ausnahms­weise auf Muster-16-Rezept verordnet werden dürfen, wenn die Arznei­mittel bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard gelten. Stellt der Arzt eine solche Verordnung aus, muss er dies in der Patienten­akte begründen. Der Verordnungs­ausschluss gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungs­störungen.

Vitamin-B6-Monopräparate bei angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen

Mit Inkrafttreten der Änderung der AM-RL gehört seit dem 15. April auch Vitamin B6 (Pyridoxin) zu den Ausnahmen nach Anlage I:

Anlage I

„42a. Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig.“

In Nummer 44 ist bereits die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit für wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate zu finden. Diese dürfen verordnet werden, sofern ein nachgewiesener, schwerwiegender Vitaminmangel vorliegt und dieser durch eine entsprechende Ernährung nicht ausgeglichen werden kann.

Warum wurde Vitamin B6 aufgenommen?

Seltene, angeborene Funktionsstörungen Vitamin-B6-abhängiger Enzyme können zu unterschiedlichen Stoffwechselstörungen führen, z. B. Hyperoxalurie Typ I. Für diese Erkrankungen ist die Zahl der Therapiemöglichkeiten sehr begrenzt. Nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse können diese pyridoxinabhängigen Störungen teilweise durch eine überphysiologische (also erhöhte) Gabe von Vitamin B6 behandelt werden. Bei schwerwiegenden lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen Symptomatiken ist es daher nun zulässig, dass der Arzt Vitamin-B6-haltige Arzneimittel mit der entsprechenden Zulassung ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet. Dabei muss er regelmäßig prüfen, ob der Patient auf die Therapie anspricht und eine Fortführung medizinisch indiziert ist.

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