Zwei Vertriebswege – generischer Markt oder Importmarkt?

Uns liegt eine Verordnung über „Salofalk 250 mg Suppositorien N3 PZN 03407156“ vor.

Laut unserer EDV dürfen wir nur die vier preisgünstigsten Importe beliefern.

Woran liegt das?

Antwort

Zu Salofalk gibt es einen sogenannten Co-Vertrieb: Das gleiche Arzneimittel ist trotz Patentschutz von zwei verschiedenen Herstellern in Vertrieb.

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, Stand: 01.08.2019

Zu Salofalk gibt es den sogenannten Co-Vertrieb: Das gleiche Arzneimittel ist trotz Patentschutz von zwei verschiedenen Herstellern in Vertrieb. Da diese untereinander aut-idem-austauschbar sind (§ 9 Abs. 3 Rahmenvertrag), befinden Sie sich im generischen Markt. Es muss daher (wenn keine Rabattverträge vorhanden sind) die Abgabe eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel erfolgen, welche in diesem Fall tatsächlich Importarzneimittel sind. Sollten Sie wegen Nichtlieferbarkeit keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel beliefern können, dürfen Sie unter Zuhilfenahme der Sonder-PZN 02567024 mit dem jeweiligen Faktor auch die preislich nächsthöheren Arzneimittel abgeben. Beachten Sie allerdings, dass die Abgaberangfolge stets erneut durchlaufen werden muss.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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