Zwei Dosierungs­anweisungen

Wir haben eine Verordnung über ein BtM vorliegen. Wir sind nicht sicher, ob die Dosierungs­anweisung so korrekt ist.

Es sind sowohl die Angabe „gemäß schrift­licher Anweisung“ als auch „alle 72 Std. wechseln“ vorhanden.  „Alle 72 Std. wechseln“ ist aus unserer Sicht nicht aus­reichend, da es korrekt „1 Pflaster alle 72 Std. wechseln“ heißen müsste. Jetzt wissen wir nicht, ob wir Rück­sprache mit dem Arzt halten sollen und die Angabe ergänzen oder es in diesem Fall doch aus­reicht, da noch gemäß schrift­licher Anweisung dabei­steht.

Antwort

In der Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung (BtMVV) ist Folgendes zu lesen:

BtMVV

„[…] Gebrauchs­anweisung mit Einzel- und Tages­gabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schrift­liche Gebrauchs­anweisung über­geben wurde, ein Hinweis auf diese schrift­liche Gebrauchs­anweisung […]“

Es ist demnach aus­reichend, einen Hinweis auf eine schrift­liche Gebrauchs­anweisung anzugeben. Wie die Form dieses Hinweises aus­sehen muss, ist nicht weiter definiert. Der zusätzliche Hinweis, das Pflaster alle 72 Stunden zu wechseln, ist daher aus unserer Sicht über­flüssig – die Tat­sache, dass diese Dosierungs­anweisung unvoll­ständig ist, sollte daher kein Problem sein. Wenn der Hinweis auf die Gebrauchs­anweisung aber nicht vor­handen wäre, müsste hier tat­sächlich noch definiert werden, wie viele Pflaster alle 72 Stunden zu kleben sind.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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