Zuzahlung Schwangerschaft
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben häufig Kassenrezepte von Schwangeren mit verordneten Schilddrüsenpräparaten.
Sind wir verpflichtet, die Schwangere zu fragen, ob die Schilddrüsenerkrankung schon vor der Schwangerschaft vorlag oder dürfen wir das Präparat zuzahlungsfrei abgeben?
Antwort:
Normalerweise verhält es sich mit der Zuzahlung in der Schwangerschaft wie folgt: Für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden. So werden beispielsweise wehen-hemmende Medikamente voll von der Krankenkasse übernommen, ebenso antithrombotische Mittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verabreicht werden müssen.
Muss die Frau jedoch wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (z. B. Grippe oder eine Schilddrüsenerkrankung, die schon vor der Schwangerschaft bestand), fallen hierfür Zuzahlungen an. Verordnet der Arzt also im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder ein Hilfsmittel, wird dieses von der GKV übernommen und die Schwangere ist zuzahlungsbefreit. Der Arzt muss dies zwar auf der Verordnung ankreuzen, jedoch nicht weiter kommentieren. Ist das Befreiungskreuz gesetzt, zahlt die Patientin nicht zu, fehlt das Kreuz, dann muss auch eine Schwangere eine Zuzahlung leisten.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung