Zuzahlung bei Nichtverfügbarkeit
Wir haben im Team eine Verständnisfrage zur Zuzahlung bei Nichtverfügbarkeit:
Im Gesetzestext (§ 61 SGB V) heißt es:
„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Bedeutet dies, dass, wenn ich zwei Packungen mit geringerer Wirkstoffkonzentration abgebe, der Patient die Zuzahlung der abgegebenen Packungen und nicht der Ursprungspackung zahlen muss?
Antwort
Der Wortlaut dieses Gesetzestextes ist in der Tat nicht gut gewählt, denn streng nach dem Wortlaut ist diese Regelung nur für die Fälle gültig, bei denen sich (bei gleicher Wirkstärke) nur die Anzahl der abgegebenen Packungen ändert. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) haben jedoch klargestellt, dass Fälle mit veränderter Wirkstärke erfasst sind.
Das bedeutet für die Praxis:
Beispiele Zuzahlung bei Abgabe nach § 129 Abs. 2 Buchst. a und § 61 SGB V aufgrund einer Nichtlieferbarkeit:
Verordnung | Zuzahlung | Abgabe | Zuzahlung | Zuzahlung Patient |
---|---|---|---|---|
Wirkstoff 100 mg 100 St. N3 | 5 € | Wirkstoff 100 mg 2 x 50 St. N2 | 2 x 5 € | 5 € |
Wirkstoff 100 mg 100 St. N3 | 5 € | Wirkstoff 50 mg 2 x 100 St. N3 | 2 x 5 € | 5 € |
Wirkstoff 80 mg 100 St. N3 | 5 € | Wirkstoff 80 mg 2 x 50 St. N2 | Keine Zuzahlung, z. B. aufgrund Rabattvertrag | Keine Zuzahlung |
Im Regelfall wird die Zuzahlung der ursprünglich verordneten, nicht verfügbaren PZN genommen. Für den Ausnahmefall, dass die Zuzahlung der abgegebenen Packung niedriger ist als die Zuzahlung der ursprünglich verordneten Packung, muss die für den Patienten günstigste Zuzahlung gewählt werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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