Wie wird die Zuzahlung bei Abweichung von der Wirkstärke berechnet?

Wir haben eine Frage zur Zuzahlung: Welche Zuzahlung ist beim Austausch eines defekten Arzneimittels in eine andere Wirkstärke und mehrere Packungen zu leisten? 

Laut § 61 SGB V wird die Zuzahlung nur angepasst, wenn eine geringere Packungsgröße abgegeben wird und dies mit der Abgabe mehrerer Packungen verbunden ist. Nicht geregelt ist dort, wie es bei Abgabe mehrerer Packungen einer anderen Wirkstärke aussieht. Wie gehen wir nun vor?

Antwort

Der Gesetzgeber hat in § 61 Satz 5 SGB V geregelt, wie die Zuzahlung zu berechnen ist, wenn eine Apotheke aufgrund von Nichtverfügbarkeit ein verordnetes Arzneimittel durch mehrere kleinere Packungen ersetzt. In diesen Fällen orientiert sich die Zuzahlung an der verordneten, nicht erhältlichen Packung. Die zu leistende Zuzahlung entspricht also nur der Zuzahlung für die ursprünglich verordnete Packung, auch wenn mehrere kleinere Packungen abgegeben werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind damit nur Fälle abgedeckt, bei denen sich lediglich die Anzahl der abgegebenen Packungen verändert. Nach einvernehmlicher Auffassung von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband e.V. (DAV) gilt diese Regelung jedoch auch bei Abgaben mit abweichender Wirkstärke.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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