Welche Zuzahlung wird bei Abweichung von der Packungsanzahl fällig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage bezüglich der Zuzahlungen bei nicht lieferfähigen Packungsgrößen.
Wenn wir zwei kleinere Packungen anstelle einer großen abgeben, muss der Kunde dann auch zweimal die Zuzahlung leisten oder können wir diese der Krankenkasse in Rechnung stellen?
Antwort
Zurzeit muss der Patient die Zuzahlung noch je abgegebener Packung leisten.
Eine Änderung bei den Vorgaben zur Zuzahlung (§ 61 SGB V) wird erst am 1. Februar 2024 in Kraft treten. Ab Februar 2024 muss im Falle des Austauschs des verschriebenen Arzneimittels gegen mehrere Einzelpackungen aufgrund einer Nichtverfügbarkeit die Zuzahlung nur einmal entrichtet werden. Die Höhe der Zuzahlung bezieht sich ab dann auf die Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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