Wie errechnet sich bei Abgabe abweichender Packungsanzahl die Zuzahlung?
Wir fragen uns immer wieder, wie die Zuzahlung berechnet wird, wenn wir bei Nichtverfügbarkeiten andere Packungsgrößen abgeben müssen. Richtet sich dies nach der verordneten oder der/den abgegebenen Packung(en) – zum Beispiel wenn wir anstelle einer großen mehrere kleine Packungen abgeben?
Antwort
Derzeit muss die Zuzahlung pro abgegebener Packung geleistet werden, das bedeutet, dass die Zuzahlung mehrfach geleistet werden muss, wenn im Rahmen einer Nichtverfügbarkeit mehrere Packungen abgegeben werden. Da es sich um eine gesetzliche Zahlung handelt, dürfen Sie die Zuzahlung auch nicht erlassen. Ab Februar tritt dann die Änderung in § 61 SGB V in Kraft, nachdem die Zuzahlung bei Teilmengenabgabe und bei Abgabe mehrerer kleinerer Packungen anstelle einer großen Packung aufgrund einer Nichtverfügbarkeit anhand der ursprünglich verordneten Packung berechnet wird.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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