Zahnarztrezept: Muss eine fehlende „1“ im Feld „Begr.-Pflicht“ ergänzt werden?
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Uns erreichte ein Rezept aus einer Zahnarztpraxis, bei dem das Feld „Begr.-Pflicht“ leer und nicht mit einer „1“ – wie sonst bei Rezepten aus Zahnarztpraxen üblich – gekennzeichnet war. Eine Durchsicht der alten Rezepte dieser Praxis ergab, dass die „1“ bisher nie gedruckt wurde.
Muss dieses Feld bei einem Zahnarzt immer bedruckt sein? Müssen wir die „1“ ergänzen oder ist dies das Problem der Praxis? Erwarten uns noch möglicherweise einige Retaxierungen, weil wir bisher diesen Formfehler übersehen haben?
Antwort
Die „1“ im Feld „Begr.-Pflicht“ wird zwar zur Kennzeichnung zahnärztlicher Verordnungen genutzt, ist aber keine Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verschreibung laut AMVV oder eines Arzneiliefervertrages.
Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob der Zahnarzt dieses Feld mit einer „1“ markiert hat, und daher kann es bei Fehlen der „1“ auch zu keiner Retaxierung kommen.
Auch nach § 6 Rahmenvertrag darf die Vergütung der Apotheke nicht verweigert werden, wenn es sich um einen formalen Fehler handelt, der weder die Wirtschaftlichkeit der Versorgung noch die Arzneimittelsicherheit gefährdet.
Hier ein Ausschnitt aus der DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“:
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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