Zahlt die BG die Mehrkosten?
Wir stellen uns die Frage, ob bei einer Verordnung von Novalgin Filmtabletten zulasten der BG die Mehrkosten von der BG gezahlt werden oder von der Patientin oder dem Patienten.
Antwort
Laut § 5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der DGUV gilt Folgendes:
5 Abs. 6 AVV (DGUV)
„Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Leistungsnehmer zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des aut-idem Kreuzes zu werten.“
Demnach zahlt die BG grundsätzlich nur den Festbetrag, die Mehrkosten müssen von der Patientin oder dem Patienten bezahlt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Ärztin oder der Arzt auf der Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Arzneimittels hinweist, können die Mehrkosten zulasten der BG abgerechnet werden. Für den Hinweis der medizinischen Notwendigkeit reicht z. B. das Setzen des Aut-idem-Kreuzes.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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