Zahlt die BG die Mehrkosten?

Wir stellen uns die Frage, ob bei einer Verordnung von Novalgin Filmtabletten zulasten der BG die Mehrkosten von der BG gezahlt werden oder von der Patientin oder dem Patienten.

Antwort

Laut § 5 Abs. 6 Arznei­ver­sorgungs­vertrag der DGUV gilt Folgendes:

5 Abs. 6 AVV (DGUV)

„Ist für das abge­gebene Mittel ein Fest­betrag nach § 35 oder 36 SGB V fest­ge­setzt und ist der Apotheken­abgabe­preis höher als der für dieses Mittel festge­setzte Fest­betrag, ist dem Unfall­ver­sicherungs­träger vorbe­haltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Fest­betrag in Rechnung zu stellen und der Mehr­betrag vom Leistungs­nehmer zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungs­blatt auf die medizinische Not­wendig­keit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfall­versicherungs­träger unge­achtet der Fest­betrags­regelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apotheken­abgabe­preis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendig­keit ist beispiels­weise das Setzen des aut-idem Kreuzes zu werten.“

Demnach zahlt die BG grund­sätzlich nur den Fest­betrag, die Mehr­kosten müssen von der Patientin oder dem Patienten bezahlt werden. Es gibt jedoch eine Aus­nahme: Wenn die Ärztin oder der Arzt auf der Ver­ordnung auf die medizi­nische Not­wendig­keit des teureren Arznei­mittels hin­weist, können die Mehr­kosten zulasten der BG abge­rechnet werden. Für den Hinweis der medizinischen Notwendig­keit reicht z. B. das Setzen des Aut-idem-Kreuzes.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung