Wundprosan 100 g – Stückeln erlaubt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über „Wundprosan Wundgel 100 g“ vor. Laut EDV und Hersteller gibt es aber keine 100-g-Packung mehr. Was darf nun abgegeben werden: Die nächstkleinere Größe mit 30 g oder 3 x 30 g?
Antwort:
Bei Wundprosan Wundgel handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches aber gemäß Lauer-Taxe den Verbandstoffen zugeordnet wird:
GKV-Versicherte haben laut § 31 (1) SGB V den Anspruch auf Versorgung mit Verbandstoffen:
31 (1) SGB V
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden […].“
Die „Stückelungsvorgaben“ laut § 6 (3) des Rahmenvertrags beziehen sich auf die Abgabe von Arzneimitteln. Da es sich bei dem verordneten Präparat aber um einen Verbandstoff handelt, welcher den Medizinprodukten zugeordnet ist, gelten die Regelungen in diesem Fall nicht und es kann bis zur verordneten Menge abgegeben werden – auch ohne zusätzliche Bestätigung des Arztes, dass diese Menge ausdrücklich erwünscht ist.
Da mit 3 x 30 g die verordnete Menge von 100 g nicht erreicht werden kann, sollte kurz mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden, um ihn über die kleinere Abgabemenge zu informieren bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, ggf. 4 x 30 g = 120 g zu vorordnen (neues Rezept). Ist der Arzt mit der Abgabe von 3 x 30 g einverstanden, sollte die Rücksprache mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept dokumentiert werden.
Hinweis
Die Belieferung von Verbandstoffen zulasten der Gesetzlichen Krankenkasse ist in den Arzneimittellieferverträgen geregelt. Dort ist auch festgelegt, dass für die einzelnen Produkte Vertragspreise vereinbart sind, zu denen eine Abrechnung erfolgen kann. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass von Bundesland zu Bundesland bzw. von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedliche Vertragspreise gelten. Diese sind in der Apotheken-EDV hinterlegt.
Stand: November 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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