Wo muss sich die Arztunterschrift auf dem Rezept befinden?

Wir erhielten ein GKV-Rezept von einem Arzt mit einer Unter­schrift, die sich nicht im oder neben dem Arzt­stempel befindet, sondern an einer sehr un­üblichen Stelle, und zwar unter den Feldern „Betriebs­stätten-Nr.“ und „Arzt-Nr.“ im Bereich, wo die verordneten Arznei­mittel stehen. Eine Rezept­änderung gibt es nicht, die der Arzt mit dieser Unter­schrift hätte ab­zeichnen wollen.

Wir fragen uns, ob es für den Arzt Vor­gaben gibt, wo er die Unter­schrift auf einem Muster-16-Rezept zu setzen hat. Und können wir das Rezept ohne Bedenken zur Ab­rechnung ein­reichen?

Antwort

Zum Thema Unterschrift findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Arznei­mittel­verschreibungs­ver­ordnung (AMVV) Folgendes:

2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV

„Die Verschreibung muss die eigen­händige Unter­schrift der verschrei­benden Person oder, bei Verschrei­bungen in elektronischer Form, deren qualifi­zierte elektronische Signatur nach dem Signatur­gesetz enthalten.“

Und auch im Rahmenvertrag gibt es einen Abschnitt zur Unterschrift. In § 6 Abs. 1 und 2b Rahmenvertrag ist verankert, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Versorgung auch dann entsteht, wenn die Unterschrift der verschreibenden Person auf einer papiergebundenen Verordnung zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.

Es ist jedoch nicht geregelt, wo der Arzt die Verschreibung unterzeichnen muss.

Es könnte jedoch sein, dass die Unterschrift an einer nicht üblichen Stelle im Rechenzentrum maschinell nicht erfasst wird und es daher zunächst zu einer Retax kommt. Diese sollte aber bei einem Einspruch dann auch zurückgenommen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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