Wo steht, dass ein fehlender Sondervermerk nicht retaxiert werden darf?

Auf einem Kassenrezept wurden fünf Packungen Huminsulin Normal 5 x 10 ml verordnet – ohne den Zusatz „Menge ärztlich erwünscht“ oder „!“. Der Gesetzestext besagt jedoch, dass dieser Zusatz erforderlich ist. Nach Informationen unseres Verbands gab es aber wohl 2015 einen Schiedsspruch, laut dem bestimmte formale Fehler nicht zu einer Retaxation führen dürfen. Auch ein Anruf bei der Abrechnungsstelle einer Krankenkasse ergab diese Auskunft. Schriftlich bekommt man es aber von niemandem. Was sagen Sie dazu?

Antwort

Bei einer Verordnung von „5 x Huminsulin Normal 100 ILO 5 x 10 ml“ handelt es sich um eine mehrfache Verordnung der Packung des größten Normbereichs (N3). Für Insulin-Injektionslösungen gelten nach PackungsV die folgenden Normbereiche:

Laut § 3 Abs. 1 Buchst. f Rahmenvertrag darf die Krankenkasse eine solche Verordnung nicht retaxieren, wenn der ärztliche Sondervermerk zur Bestätigung der Menge fehlt. Hier ist das entsprechende Zitat:

Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. […] Dies ist insbesondere der Fall, […] f. wenn die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge", die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages);

Der Schiedsspruch, auf den sich der Verband bezieht, ist in § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag umgesetzt. Dort sind formale Fehler geregelt, die nicht zu Retaxationen führen dürfen. Die verordnete Menge kann ohne Begründung des Arztes abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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