Wirtschaftlichkeitsgebot bei Rezepturen

Wir haben eine Frage zur Belieferung und Abrechnung einer Rezeptur-Verordnung auf E-Rezept.

Häufig erhalten wir derartige Verordnungen:

  • Wirkstoff xy
  • Grundlage xy ad 100 g
  • Das Ganze 2-mal, also 2 Kruken à 100 g.

Wenn 2 x 50 Tabletten verordnet wurden, dürfen wir nicht auf die wirtschaft­liche 100er-Packung wechseln. Daher gehen wir bei diesen Salben eben­falls davon aus, dass wir zwei Herstel­lungen haben und diese auch jeweils mit dem Her­stel­lungs­zu­schlag be­rechnen dürfen. Die Kranken­kassen retaxieren uns jedoch immer mit der Begrün­dung, dass man nur eine Kruke à 200 g und ein­mal den Her­stel­lungs­zu­schlag berechnen dürfe, obwohl wir dem Kunden aber tat­säch­lich 2 x 100 g liefern.

Ist das rechtens?

Antwort

Bei der Abgabe von Rezepturen gilt das Wirt­schaftlich­keits­gebot nach § 12 SGB V:

12 SGB V

„Die Leistungen müssen aus­reichend, zweck­mäßig und wirt­schaft­lich sein; sie dürfen das Maß des Not­wendigen nicht über­schreiten. Leistungen, die nicht not­wendig oder un­wirt­schaft­lich sind, können Ver­sicherte nicht bean­spruchen, dürfen die Leistungs­er­bringer nicht be­wirken und die Kranken­kassen nicht bewilligen.“

Verordnet die Ärztin bzw. der Arzt eine Rezeptur also mit 2 x 100 g, kann die Apotheke nur eine Herstel­lung und ein Gefäß für 200 g abrechnen. Sollen es nach ärzt­licher An­weisung unbe­dingt zwei Kruken sein, müsste die Rezeptur auf zwei Rezepten ver­ordnet werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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