Wirtschaftlichkeitsgebot bei Rezepturen
Wir haben eine Frage zur Belieferung und Abrechnung einer Rezeptur-Verordnung auf E-Rezept.
Häufig erhalten wir derartige Verordnungen:
- Wirkstoff xy
- Grundlage xy ad 100 g
- Das Ganze 2-mal, also 2 Kruken à 100 g.
Wenn 2 x 50 Tabletten verordnet wurden, dürfen wir nicht auf die wirtschaftliche 100er-Packung wechseln. Daher gehen wir bei diesen Salben ebenfalls davon aus, dass wir zwei Herstellungen haben und diese auch jeweils mit dem Herstellungszuschlag berechnen dürfen. Die Krankenkassen retaxieren uns jedoch immer mit der Begründung, dass man nur eine Kruke à 200 g und einmal den Herstellungszuschlag berechnen dürfe, obwohl wir dem Kunden aber tatsächlich 2 x 100 g liefern.
Ist das rechtens?
Antwort
Bei der Abgabe von Rezepturen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V:
12 SGB V
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Verordnet die Ärztin bzw. der Arzt eine Rezeptur also mit 2 x 100 g, kann die Apotheke nur eine Herstellung und ein Gefäß für 200 g abrechnen. Sollen es nach ärztlicher Anweisung unbedingt zwei Kruken sein, müsste die Rezeptur auf zwei Rezepten verordnet werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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