Wirkstoffverordnung und Rabattverträge bei T-Rezepten – was gilt?

Wir haben noch zwei Fragen zur Belieferung von T-Rezepten: Sind hier grund­sätzlich auch Wirk­stoff­ver­ordnungen erlaubt? Und kann man, wenn neben Generika auch das Original rabat­tiert ist, das Original abgeben oder muss man das günstigste Rabatt­arznei­mittel auswählen?

Antwort

Abgesehen von den besonderen Regelungen, die rund um das T-Rezept gelten (besonderes Rezept­formular, Sicherheits­bestim­mungen, Rezept­gültigkeit usw.), gelten die allgemeinen Vorgaben des Rahmen­vertrags auch für Arznei­mittel, die auf T-Rezepten verordnet werden. Eine Wirkstoff­verordnung ist erlaubt, dann muss wie immer im ersten Schritt auf das Vorliegen von Rabatt­verträgen geprüft werden. Sollte es keine geben, muss eines der vier preis­günstigsten Präparate abgegeben werden.

Bei Rabatt­arznei­mitteln gilt auch bei T-Rezepten, dass die Apotheke bei mehreren austauschbaren Rabatt­arznei­mitteln frei unter diesen wählen und demnach auch das rabat­tierte Original abgeben kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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