Wirkstoffverordnung mit Aut-idem-Kreuz

Ein Patient legte uns ein Rezept mit Aut-idem Kreuz über Tadalafil vor, jedoch ohne Angabe der Firma.

Darf man den Hersteller nach ärztlicher Rück­sprache ergänzen oder benötigen wir eine neue Verordnung?

Antwort

Wenn in der Ver­ordnung der Praxis der Wirk­stoff­name, die Wirk­stärke, die Dar­reichungs­form und die abzu­gebende Menge ange­geben sind, spricht man von einer Wirk­stoff­ver­ordnung. Angaben zum Hersteller, zum Fertig­arznei­mittel­namen oder zur PZN fehlen in diesem Fall. Sollte die Arzt­praxis bei einer solchen Verordnung ein Aut-idem-Kreuz setzen, so stellt dies eine soge­nannte unklare Verordnung dar. Auch ein rabat­tiertes Arznei­mittel darf in diesem Fall nicht abge­geben werden.

Auf einem Papier­rezept kann eine unklare Verordnung nach Rück­sprache mit der Ärztin oder dem Arzt korrigiert und der gewünschte Hersteller ergänzt werden. Bei einem E-Rezept ist eine solche Korrektur nicht möglich, sodass eine neue Verordnung erforderlich ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung