Wirkstoffverordnung mit Aut-idem-Kreuz
Ein Patient legte uns ein Rezept mit Aut-idem Kreuz über Tadalafil vor, jedoch ohne Angabe der Firma.
Darf man den Hersteller nach ärztlicher Rücksprache ergänzen oder benötigen wir eine neue Verordnung?
Antwort
Wenn in der Verordnung der Praxis der Wirkstoffname, die Wirkstärke, die Darreichungsform und die abzugebende Menge angegeben sind, spricht man von einer Wirkstoffverordnung. Angaben zum Hersteller, zum Fertigarzneimittelnamen oder zur PZN fehlen in diesem Fall. Sollte die Arztpraxis bei einer solchen Verordnung ein Aut-idem-Kreuz setzen, so stellt dies eine sogenannte unklare Verordnung dar. Auch ein rabattiertes Arzneimittel darf in diesem Fall nicht abgegeben werden.
Auf einem Papierrezept kann eine unklare Verordnung nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt korrigiert und der gewünschte Hersteller ergänzt werden. Bei einem E-Rezept ist eine solche Korrektur nicht möglich, sodass eine neue Verordnung erforderlich ist.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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