Wirkstoffverordnung im Entlassmanagement: Was kann abgegeben werden?

Wir haben eine Frage zu folgender Verordnung auf einem Entlassrezept:

„Ticagrelor 90 mg Filmtbl. N1“

Dürfen wir Brilique 90 mg 56 Stück abgeben oder benötigen wir ein neues Rezept?

Antwort:

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe im SGB V dürfen grundsätzlich nur Packungen des kleinsten gemäß Packungsgrößenverordnung definierten Normbereichs (N1) oder kleinere Packungen verordnet und abgegeben werden. Nur wenn kein N1-Bereich definiert ist, darf eine Packung, deren Inhalt den nächstgrößeren gemäß PackungsV definierten Normbereich nicht überschreitet, abgegeben werden. Die verordnete Menge darf hierbei grundsätzlich nicht überschritten werden.

Da für Ticagrelor ein N1-Bereich definiert ist, jedoch keine solche Menge im Handel ist, gilt: keine Abgabe möglich (nach Rahmenvertrag).

Eine Ausnahme machen da die Ersatzkassen:

Die Abgabe der N2-Packung ist möglich, da es die kleinste im Handel befindliche Packung ist. In einem solchen Fall muss die Apotheke die Sonder-PZN 06460731 aufdrucken sowie einen Vermerk auf die Verordnung bringen und diesen abzeichnen. Zu beachten ist, dass die Aufbringung der Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels im Format „Sonder-PZN – Faktor „1“ – Taxe „0““ erfolgt.

Ob das auch für regionale Kassen vereinbart ist, muss im Einzelfall anhand des Liefervertrags geprüft werden.

Wurde Ticagrelor zulasten einer Ersatzkasse verordnet, können Sie unter Angabe der oben genannten Sonder-PZN Brilique 56 St. N2 abgeben. Für Regionalkassen prüfen Sie bitte den Einzelfall anhand des jeweiligen Vertrags. Ist dort nichts Entsprechendes vereinbart, ist eine Abgabe zulasten der Kasse nicht möglich. Sie können das Präparat natürlich zunächst als privatverordnet zulasten des Patienten abgeben und eine „normale“ Verordnung nachreichen lassen, um den Patienten versorgen zu können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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