Darf die verordnete Wirk­stoff­menge wegen Nicht­ver­füg­bar­keit über­schritten werden?

Wir haben eine Verordnung über Clindamycin 600 mg 12 St. ohne N-Bezeichnung erhalten. Diese sind zurzeit nicht lieferbar. Auf Lager wären Clindamycin AL 300 30 Stück.

Dürfen wir diese ohne Änderung des Rezepts mit Sonder­kenn­zeichen abgeben? Wir würden die verordnete Menge damit über­schreiten, aber es läge noch im N2-Bereich (Clindamycin N1 10–14; N2 27–33; N3 57–60).

Welche Regelung liegt der Abgabe zugrunde?

Antwort

Im Gesetzestext heißt es:

129 Abs. 2a SGB V

„Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hin­blick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird: […]“

Da das BMG nun fest­ge­legt hat, dass bei einer Nicht­ver­füg­bar­keit die gesamte Abgabe­rang­folge nach Rahmen­vertrag durch­laufen werden muss, dürfen Sie nur, wenn auch keine Alternative zur verordneten Packung liefer­bar ist, von der Wirk­stärke und damit auch von der verordneten Menge ab­weichen. Wichtig ist jedoch, dass die ver­ordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird. Demnach dürfen Sie 12 Tabletten à 600 mg Wirk­stoff maximal mit 24 Tabletten à 300 mg Wirk­stoff ersetzen. Für den Aus­tausch auf eine größere Packung müssten Sie ein neues Rezept anfordern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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