Darf die verordnete Wirkstoffmenge wegen Nichtverfügbarkeit überschritten werden?
Wir haben eine Verordnung über Clindamycin 600 mg 12 St. ohne N-Bezeichnung erhalten. Diese sind zurzeit nicht lieferbar. Auf Lager wären Clindamycin AL 300 30 Stück.
Dürfen wir diese ohne Änderung des Rezepts mit Sonderkennzeichen abgeben? Wir würden die verordnete Menge damit überschreiten, aber es läge noch im N2-Bereich (Clindamycin N1 10–14; N2 27–33; N3 57–60).
Welche Regelung liegt der Abgabe zugrunde?
Antwort
Im Gesetzestext heißt es:
129 Abs. 2a SGB V
„Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: […]“
Da das BMG nun festgelegt hat, dass bei einer Nichtverfügbarkeit die gesamte Abgaberangfolge nach Rahmenvertrag durchlaufen werden muss, dürfen Sie nur, wenn auch keine Alternative zur verordneten Packung lieferbar ist, von der Wirkstärke und damit auch von der verordneten Menge abweichen. Wichtig ist jedoch, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Demnach dürfen Sie 12 Tabletten à 600 mg Wirkstoff maximal mit 24 Tabletten à 300 mg Wirkstoff ersetzen. Für den Austausch auf eine größere Packung müssten Sie ein neues Rezept anfordern.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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