Wirkstoffkombination nicht in PackungsV: Was ist zu beachten?
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Uns liegt ein Rezept zulasten der Barmer vor. Verordnet ist „Combivir 150 mg/300 mg 60 St. N2 x 4 !“. Ein Rabattartikel ist z. B. Lamivudin/Zidovudin Mylan 150/300 60 St. N2 (PZN: 10309081). Es gibt keine N3 mit dieser Wirkstoffkombination. Allerdings gibt es von der Firma Hexal eine 180er-Packung mit der Angabe „kA“. In der Tabelle der Packungsgrößenverordnung finden wir diese Wirkstoffkombination leider nicht. Können Sie uns weiterhelfen und die Frage beantworten, welches Arzneimittel wir abgeben dürfen?
Antwort
Da es die Wirkstoffkombination aus Lamivudin und Zidovudin nicht als eigene Einteilung in der Packungsgrößenverordnung gibt, werden Combivir und die entsprechenden anderen, vergleichbaren Präparate in die Gruppe „Antivirale Mittel ⇒ NNRTI/NRTI“ einsortiert. Daraus ergeben sich die folgenden Normbereiche:
Grundsätzlich liegt also die verordnete Gesamtmenge oberhalb des Nmax-Bereiches, ohne jedoch ein Vielfaches dessen zu sein. Da der Arzt aber eindeutig bestimmte Packungen verordnet hat (ausdrücklich 4 x die N2-Packung mit je 60 Stück) und dies auch noch zusätzlich durch ein „!“ bestätigt hat, ist davon auszugehen, dass er sich dieser großen Menge bewusst ist und diese auch gezielt verordnet hat.
Allerdings müssen Sie Rabattverträge berücksichtigen und demnach vier Packungen einer Firma mit Rabattvertrag abgeben (aktuell entweder Mylan oder Aurobindo). Die Abgabe rabattierter Arzneimittel gilt immer als wirtschaftlich, darum ist dies auch als wirtschaftlicher anzusehen als die Abgabe von 1 x 180 Stück (nicht rabattiert) plus 1 x 60 Stück. Die 180er-Packung trägt übrigens kein Normkennzeichen, da die Menge zwischen dem N2- und dem N3-Bereich liegt.
- DAP Arbeitshilfe „Umsetzung von Rabattverträgen (Rezepte ohne Aut-idem-Kreuz)”
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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