Wird Otovowen für Kinder von der GKV erstattet?
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Wir haben ein Rezept für ein Kind (zwei Jahre alt) zulasten der Techniker Krankenkasse (104077501) erhalten. Verordnet wurde „Otovowen Mis 30 ml PZN: 00753484“.
Die EDV zeigt eine Warnmeldung, dass das Präparat nicht von der Krankenkasse übernommen wird, obwohl es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt. Können wir es nun abgeben oder nicht?
Antwort
Otovowen ist zwar ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, jedoch gibt es für Otologika Verordnungseinschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Anlage III der AM-RL des G-BA:
Verordnungsvorgaben
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittelrichtlinie
Otologika,
- ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges
- ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.
Da Otovowen nicht zu den genannten Ausnahmen gehört, kann es nicht zulasten der GKV abgegeben werden – auch nicht für Kinder. Daher muss das Präparat privat bezahlt werden. Eventuell könnten die Eltern das Rezept im Nachhinein bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Nach unseren Recherchen erstattet die Techniker Krankenkasse Homöopathika im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleitung bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Jahr.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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