Wird ein Fehler im Preisranking retaxiert?

Wir haben eine Frage zur Preisreihenfolge des Rahmenvertrags: Gibt man auf eine Verordnung über ein Präparat, in dessen Aut-idem-Gruppe keine Rabattverträge mit der Krankenkasse bestehen, ein Aut-idem-Präparat unterhalb des Preisankers, aber nicht eines der 4 Preisgünstigen ab (obwohl diese zum Teil lieferbar sind) und druckt die Abgabe ohne Sonderzeichen Nichtverfügbarkeit auf das Rezept, hat man dann eine Nullretax zu befürchten oder nur die Preisdifferenz zu den Preisgünstigen?

Antwort

Abgaben, die von der allgemeinen Abgabe­rangfolge des Rahmen­vertrags abweichen, müssen von der Apotheke auf dem Rezept dokumentiert werden, ansonsten kann es in der Tat zu Retaxationen kommen. Werden Rabatt­verträge missachtet oder handelt es sich um formale Fehler (z. B. fehlendes A beim BtM-Rezept), ist erfahrungs­gemäß eine Retax auf 0 die Folge.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würden wir aber eher davon ausgehen, dass nur die Differenz abge­zogen wird – vielleicht schauen Sie dazu auch nochmal in den für Sie geltenden Regional­liefer­vertrag. Für Ersatz­kassen gilt nach § 13 Abs. 1 AVV Folgendes, wobei hier auch nicht konkret definiert wird, wann eine Null­retax und wann eine Differenz­retax zu erwarten ist:

13 Beanstandungen

„(1) Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte, auch von Fremdkassen (Irrläufer). Die Prüfung hat sowohl Differenzen zugunsten als auch zuungunsten der Apotheke bzw. der Ersatzkassen zu berücksichtigen. Die Beanstandung hat schriftlich unter Beifügung von Kopien der beanstandeten Verordnungsblätter gemäß § 3 bzw. deren Print-Images und unter Angabe der Belegnummer nach der Technischen Anlage 3 zum Rahmenvertrag zu § 300 SGB V oder einer anderen eindeutigen Kennzeichnung zu erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Kennzeichnung ist bei jedem Schreiben der Ersatzkasse oder der von ihr beauftragten Stelle sowie bei jedem Schreiben des Apothekers oder des für ihn tätigen Mitgliedsverbandes des DAV, das im Zusammenhang mit der Beanstandung steht, insbesondere bei Berichtigungsmitteilungen und bei der Auszahlung von Gutschriften sowie bei der Absetzung von Beträgen, anzugeben. Bei Absetzung der Gesamtsumme der Verordnung ist das Verordnungsblatt im Original beizufügen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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