Wird diese Wundspüllösung von der GKV erstattet?

Wir haben ein Kassenrezept für die AOK Niedersachsen (IK 102114819) über „Granudacyn 500 ml PZN 11865217“ erhalten. Unsere Software gibt uns keinen Abrechnungspreis aus. Müssen wir dem Kunden den vollen Preis in Rechnung stellen?

Können Wundspüllösungen generell nicht abgerechnet werden?

Antwort

Bei Granudacyn handelt es sich um ein Medizinprodukt, das nicht in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie als erstattungsfähig gelistet ist. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Abrechnung von Medizinprodukten auf GKV-Rezepten. Daher muss der Kunde den vollen Preis selbst bezahlen.

Lediglich die beiden folgenden Lösungen sind in der Anlage V aufgeführt und damit auch erstattungsfähig:

Sollte der Arzt das Rezept also auf eine dieser Lösungen ändern, können Sie das Rezept zulasten der AOK Niedersachsen abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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